Überbrückungshilfe III - Verlängerung der Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31.Oktober 2021

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Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen und Größen können für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen, wenn sie in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Kalenderjahres 2019 zu verzeichnen haben. 

Förderfähig sind betriebliche Fixkosten wie z.B. Mieten, Versicherungen, Personalaufwendungen, Abschreibungen, Grundsteuern aber auch  bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder
Investitionen in Digitalisierung von einmalig bis zu 20.000 Euro. 

Im Bereich der förderfähigen Digitalisierungskosten wurden die maßgeblichen FAQ, die als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen und antragstellende prüfende Dritte (wie z.B. Rechtsanwälte) gedacht sind, in der letzten Zeit wiederholt geändert. Der Katalog der förderfähigen Digitalisierungskosten wurde zwischenzeitlich in einem gesonderten Anhang 4 zusammengefasst. 

Am 18.06.2021 wurden die FAQ erneut geändert und zu Gunsten der Antragsberechtigten angepasst. 

Danach wurden die Antragsfristen  für Erst- und Änderungsanträge (von bislang 31.August 2021) bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

Gleiches gilt auch für die sog. Neustarthilfe.

Lassen Sie sich von den Experten für Corona-Wirtschaftshilfen von der Kanzlei Grigat & Krüger aus Krefeld beraten. Als prüfende Dritte sind die Rechtsanwälte Frau Nicole Grigat LL.M. und Herr Gunnar Krüger auf der IT-Plattform registriert und können die entsprechenden Anträge stellen.

Nehmen Sie gerne über www.rechtshilfe-covid19.de (Kontaktformular) oder telefonisch unter 0215-729750 Kontakt auf.




Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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