Übereilte Erbausschlagung nicht rückgängig zu machen

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Die Schwestern einer plötzlich verstorbenen Frau haben das Erbe innerhalb der 6-Wochen-Frist ausgeschlagen. Sie waren damals irrtümlich der Meinung, dass sie die kompletten Renovierungs- und Entrümpelungskosten gegenüber dem Vermieter zu tragen hätten. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass nach Abzug aller Schulden immerhin noch mit € 6.500,00 im Plus lag. Die Schwestern fochten nun ihre Ausschlagung an.

Das OLG Düsseldorf entschied jetzt (Az: I-3 Wx 140/18), dass das nicht mehr geht. Zwar ist ein Irrtum darüber, ob eine Erbschaft überschuldet ist, ein Anfechtungsgrund. Wer allerdings ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses ausschlägt, entscheidet sich nach Ansicht der Richter hierfür aufgrund bloßer Spekulation und anhand von Hoffnungen oder Befürchtungen.

Die Richter führten in Ihrem Urteil aus: Wer bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein solcher bloßer Irrtum im Motiv berechtige jedoch weder im Allgemeinen noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung. Denn durch eine zu großzügige Berücksichtigung reiner Motivirrtümer werde faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene weitere Form der Haftungsbeschränkung eines Erben geschaffen. Nämlich eine sozusagen einstweilige Ausschlagung bis zur abschließenden Klärung der Vermögensverhältnisse (entwickeln sich die Erkenntnisse negativ, belässt der Erbe es bei der erklärten Ausschlagung, entwickeln sie sich günstig, ficht er seine Ausschlagung an). Dies berechtigt eben nicht zu einer Anfechtung der Ausschlagung.


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