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Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bestimmt sich nach dem Einzelfall

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Mit einem Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden, dass sich der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.

Dabei kann beim einstweiligen Rechtsschutz auf die Kosten, die ein Durchschnittsverdiener aufwenden würde, abgestellt werden. Daher ist in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Tatsachen des Einzelfalls eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren.

Im vorliegenden Fall hat der Antragssteller mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn. Dabei haben die Eltern vereinbart, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen. Durch Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtete der 1. Senat des Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 € vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter.

Diese Auffassung wurde sowohl vom Sozialgericht Koblenz als auch vom Landessozialgericht bestätigt. Dabei wurde festgestellt, dass insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35 % des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde. Aufgrund der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, sodass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand.


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