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Übersicht über das deutsche Wirtschaftsstrafrecht

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Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen. Gesetzlich definiert ist dieser Begriff jedoch nicht.

Nach der Literatur ist die Wirtschaftskriminalität immer dann gegeben, wenn ein tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Bezug vorliegt, die Tat in Ausführung des Berufs erfolgt und durch die Tat Vertrauen missbraucht wird. Die Rechtsprechung dagegen hält sich an den Straftatenkatalog des § 74c GVG, der die Zuständigkeit der Wirtschaftskammer begründet, da somit eine leichtere Abgrenzung möglich ist. Sutherland hat 1946 den Begriff des „white collar crime" geprägt.

Für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität werden in vielen Bundesländer Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht gebildet.

Zu den Delikten des Wirtschaftsstrafrechts zählen z.B. die Tatbestände der Untreue nach § 266 StGB, Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB, die Korruptionsdelikte nach den §§ 298ff sowie §§ 331ff StGB. Auch die Insolvenzdelikte wie Bankrott nach § 283 StGB oder Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO zählen zu den Kerngebieten des Insolvenzstrafrechts. Auch das Steuerstrafrecht zählt zum Wirtschaftsstrafrecht.

Aufgrund der Komplexität der Materie und dem starken wirtschaftlichen Bezug bieten sich hier für die Verteidigung viele effektive Strategien. So lassen sich in vielen Fällen Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Gericht erreichen.


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