Wirtschaftsstrafrecht - Bundesverfassungsgericht bestätigt Untreuetatbestand

  • 1 Minuten Lesezeit

Der strafrechtliche Tatbestand der Untreue wird seit jeher als einer der unbestimmtesten Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs verfassungsrechtlich als bedenklich eingestuft.

Was ist Untreue? Nach § 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wird Untreue wie folgt geahndet:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Lesen des Gesetzestextes zeigt dem Betroffenen nicht eindeutig, ob er sich durch eine Handlung oder Unterlassung der Fall strafbar gemacht hat.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09) die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des 1. Senats reichen die an die Auslegung des Tatbestands zu fordernden Anforderungen bei der Verurteilung der Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken können nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Gerichte müssen bestehende Unklarheiten beseitigen, soweit dies im Rahmen des Präzisierungsgebots möglich ist.

Worauf sollten die in einem Betrieb Verantwortlichen achten? Rechtsanwälte, die in den Bereichen des Wirtschafts- und Strafrechts spezialisiert sind, können bereits vor dem Abschluss von Verträgen oder Verfügung von Transaktionen wertvolle Hilfe leisten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema