Veröffentlicht von:

Übersicht über den Landfriedensbruch nach § 125 StGB

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB wird von vielen Juristen als Gummiparagraph bezeichnet. Nach Ansicht vieler Juristen bietet diese Norm die Möglichkeit, bei gewalttätigen Demonstrationen oder Vorfällen anlässlich von Fußballspielen, gleich alle Täter anzuzeigen, die man irgendwie erwischt.

Schutzgut dieser Norm ist zum einen die öffentliche Sicherheit, zum anderen sog. Individualrechtsgüter – also das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Personen, die durch die Gewalttätigkeit bedroht sind.

Beschrieben sind in § 125 Abs. 1 StGB drei Tatalternativen:

  • der gewalttätige Landfriedensbruch (1. Halbsatz, Nr. 1)
  • der bedrohende Landfriedensbruch (1. Halbsatz, Nr. 2)
  • der aufwieglerische Landfriedensbruch (2. Halbsatz)
  1. Gewalttätiger Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 1. Halbsatz, Nr. 1 StGB)

Voraussetzung hierfür ist, dass aus einer Menschenmenge (regelmäßig 15 – 20 Personen) heraus, egal ob an öffentlichen oder nichtöffentlichen Orten, mehrere Personen aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begehen. Unter Gewalttätigkeit versteht man ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Sachen gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz von Kraft. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wirklich ein Schaden entsteht oder ob es konkret zu einer Gefährdung kommt. Ein Erfolg ist demnach nicht nötig. Es kommt nur darauf an, dass eine nicht geringfügige Auswirkung gewollt ist. Als Tathandlung muss eine Beteiligung gegeben sein. Bloßes inaktives Dabeisein oder bloßes Mitmarschieren reicht regelmäßig nicht aus (Ausnahme beispielsweise bei Vermummung).

  1. Bedrohender Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 1. Halbsatz, Nr. 2 StGB)

Hier werden aus der Menschenmenge (regelmäßig 15 – 20 Personen) heraus Bedrohungen gegen andere Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen. Unter Bedrohung versteht man die Ankündigung einer Tat gegenüber einem anderen. Diese Ankündigung muss nicht unbedingt mit Worten erfolgen, sondern kann auch durch ein entsprechendes Verhalten erfolgen. Hinsichtlich der Tathandlung ist auf oben zu verweisen. Auch hier muss eine aktive Beteiligung gegeben sein.

  1. Aufwieglerischer Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 2. Halbsatz StGB)

Hier wirkt der Täter auf eine vorhandene Menschenmenge ein. Dies kann auch von „außerhalb“ geschehen. Die Menschenmenge kann auch friedlich sein. Er muss in der Absicht handeln, die Bereitschaft der Menge zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern. Auch hier ist es nicht erforderlich, dass der Täter Erfolg hat.

Der Landfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema