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Übersicht über Steuerstraftaten

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Fehlerhafte Steuererklärungen und andere Steuerstraftaten können dazu führen, dass der gute Rat eines auf Steuerhinterziehung spezialisierten Strafverteidigers nötig wird.

Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich des Steuerrechts, die hauptsächlich von Steuerpflichtigen begangen wird. Sie unterscheidet sich von der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 387 AO durch die Schwere des Strafmaßes. Welche Form der Steuerhinterziehung vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall.

Oftmals herrscht in der Bevölkerung die Ansicht, dass es sich bei Steuerstraftaten wie der Steuerhinterziehung, oder umgangssprachlich Steuerbetrug, um ein sogenanntes Kavaliersdelikt handelt. Die vergangenen Jahre, insbesondere die verhängten Strafen, lassen jedoch erkennen, dass diese Zeiten längst vorbei sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung hat dazu geführt, dass auch vermehrt Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige und umfangreiche Verteidigung durch einen Strafverteidiger mit entsprechendem Fachwissen im Bereich der Steuerstraftaten wichtig.

Das Steuerstrafrecht kennt noch weitere Formen von Steuerstraftaten. Diese sind u.a. in der Abgabenordnung ab § 370  (Strafvorschriften) bzw. ab § 377 (Bußgeldvorschriften) erläutert.

Voraussetzungen der Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht derjenige vorsätzlich, der falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Finanzbehörde macht, oder es unterlässt vollständige Angaben zu machen und dadurch eine Reduzierung der Steuerlast oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer normalen Einkommenssteuererklärung passieren. Aber auch bei Erbschaften oder Schenkungen werden oftmals entsprechende Erklärungen zu Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer nicht abgegeben. Dies kann zu unangenehmen strafrechtlichen Folgen und empfindlichen Strafen führen. Auch Kapitalerträge müssen versteuert werden. Dies ist insbesondere bei Auslandskonten relevant. Ein weiterer häufiger Grund für die Anzeige wegen Steuerhinterziehung ist die Zahlung oder das Annehmen von Schwarzgeld, also das Verschweigen von Einnahmen oder Ausgaben dem Finanzamt gegenüber mit der Absicht, Steuern zu sparen und somit Steuervorteile zu erlangen.

Strafrahmen

Der Strafrahmen der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Aussetzung zur Bewährung nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich ist. Eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden und hat daher zwingend einen Freiheitsentzug zur Folge.

Im Steuerstrafrecht ist festgelegt, dass in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 3 AO eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Hier reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann bereits bei einer Steuerhinterziehung von über 50.000 Euro von einem schweren Fall ausgegangen werden.

Verjährungsfrist + Festsetzungsfrist

Steuerhinterziehungen verjähren strafrechtlich regelmäßig in fünf Jahren. In besonderen Fällen kann die Verjährung zehn Jahre betragen. Bei der Berechnung der Verjährung ist unbedingt darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere je nach Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein. Bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre. Der Steuerbescheid kann also vom Finanzamt bzw. den Finanzbehörden noch angepasst werden, obwohl die Straftat der Steuerhinterziehung verjährt ist. Maßgeblich hierfür ist im Allgemeinen der Abgabezeitpunkt Ihrer Steuererklärung.

Was tun bei Steuerhinterziehung?

Beim Verdacht einer Steuerhinterziehung ist unverzügliches Handeln gefragt.

Durch das frühzeitige Einschalten können wir Einfluss auf den weiteren Gang der Ermittlungen nehmen. Gegebenenfalls kommt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Die Möglichkeit der Selbstanzeige besteht allerdings nur, sofern noch kein Verfahren gegen Sie eingeleitet worden ist.

Ist ein solches Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet und Sie haben Post oder einen Besuch von der Steuerfahndung bekommen, sollten Sie ohne Rücksprache mit uns keine weitere Aussage tätigen. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und entscheiden ob und inwieweit Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden aufgenommen werden soll. Ziel ist eine Verringerung der Strafe. In vielen Fällen lässt sich durch geschickte Strafverteidigung sogar eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen.

Zusammenfassung:

– Vor der Ermittlung besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

– Die strafrechtliche Verjährung von Steuerhinterziehung beträgt zwischen 5 und 10 Jahren.

– Der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung reicht von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

– Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unverzüglich Kontakt zu uns aufnehmen und keine Aussage tätigen.

– Wir nehmen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden oder dem Finanzamt auf und erarbeiten die für Sie passende Verteidigungsstrategie im Rahmen der Strafverteidigung.


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