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Übersicht über den Tatbetstand des Diebstahls

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Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt. Der „einfache” Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt.

Danach wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, der eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Zu beachten ist hierbei, dass man sich bereits dann wegen einen vollendeten Diebstahl strafbar macht, wenn man in einem Kaufhaus oder Supermarkt kleine Sachen, wie Schmuck, Parfüm, etc., die direkt in einer Mantel-, Hosen oder einer anderen mitgeführten Tasche verborgen werden können, ergreift und einsteckt.

Neben dem einfachen Diebstahl gibt es zudem auch den besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 
3. gewerbsmäßig stiehlt, 
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. 

In § 244 StGB ist eine weitere Qualifikation des Diebstahls geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter 
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Es reicht hier beispielsweise aus, dass Sie bei einem Ladendiebstahl ein Messer dabei. Auch Schraubenzieher können als gefährliches Werkzeug eingestuft werden mit der Folge, dass Ihnen eine Freiheitsstrafe droht. Auf eine konkrete Verwendung kommt es im vorliegenden Fall nicht an.


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