Überstundenvergütung

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Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist. Der Vergütungsanspruch richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Eine objektive Vergütungserwartung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber regelmäßig gegeben, wenn der betreffende Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt (oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.600,00 €) bezieht.

Urteil des Bundesareitsgerichts vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10


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