Überweisung aus dem Ausland - Zurückhaltung oder Rückgabe der Gutschrift

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Überweisungen sind heutzutage für die meisten Geschäfte, welche über den Bedarf des täglichen Lebens hinausgehen, eine übliche, effektive und kostengünstige Zahlungsoption.  In der Regel funktionieren diese Transaktionen reibungslos, so dass der angewiesene Betrag bereits am Folgetag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.


Probleme bei Überweisungen aus dem Ausland

Zuletzt haben sich jedoch wiederholt Probleme bei Überweisungen aus dem Ausland eingestellt. Meist sind Überweisungen aus dem außereuropäischen Ausland betroffen, konkret solche Überweisungen, welche über Konten in Auftrag gegeben werden, die sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befinden. Häufig geht es um Überweisungen aus Ländern, gegenüber denen die EU diverse Sanktionsvorschriften erlassen hat, wie beispielsweise aus Russland,  Weißrussland und dem Iran.


Zurückhaltung der Gutschrift

Hier traten zuletzt zahlreiche Fälle auf, bei denen Überweisungsbeträge, die bereits bei der Empfängerbank eingegangen waren, nicht dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurden. In manchen Fällen erfolgten dann Nachfragen seitens der Bank, welche die Herkunft und den Verwendungszweck betreffen.

Im Falle von Anhaltspunkten,  die auf einen möglichen Geldwäscheverdacht hinweisen können, erfolgt seitens des Kreditinstituts ein Hinweis gemäß § 43 Geldwäschegesetz (GwG) an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Finance Intelligence Unit“, kurz: FIU. Die Weiterleitung des Betrages muss in diesem Fall nach Ablauf des dritten Werktages erfolgen, soweit die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Weiterleitung nicht untersagen.


Rückgabe an den Empfänger

In anderen Fällen wurden Zahlungen aus dem Ausland – teils ohne Information der Kunden – direkt an den Empfänger zurückgegeben ohne, dass überhaupt eine Gutschrift erfolgte. Teils wurde auch zunächst eine Gutschrift vorgenommen, dann jedoch in einem zweiten Schritt der gutgeschriebene Betrag wieder abgebucht und ohne Einwilligung des Kontoinhabers an den Empfänger zurücküberwiesen.


In manchen Fällen hat sich das Kreditinstitut ausdrücklich darauf berufen, aufgrund einer geschäftspolitischen Entscheidung sei der Betrag nicht gutgeschrieben worden.


Handlungsmöglichkeiten

In den meisten der erwähnten Fälle geht es im ersten Schritt zunächst darum, die Gründe für die Zurückhaltung oder Rückgabe der Überweisung zu erfahren. Dies ist oft nur mit anwaltlicher Hilfe möglich, da die Banken häufig den Kunden keine direkte Auskunft geben.


Wenn die Gutschrift ohne das Eingreifen von Sanktionsvorschriften oder einen konkreten Verdacht auf Geldwäsche nur aus geschäftspolitischen Erwägungen verweigert wird, ist dies in der Regel unberechtigt. In diesem Fall kann die unverzügliche Gutschrift des Betrages gemäß § 675 t BGB gefordert werden.


Falls nach erfolgter Gutschrift eine Rückbuchung vorgenommen wird, ohne dass hierfür die Einwilligung des Kontoinhabers vorliegt,  kann letzterer verlangen, dass der Betrag wieder gutgeschrieben wird, da es sich in diesem Fall um eine unauthorisierte Abbuchung handelt, vgl.  § 675 u BGB.


Wenn Überweisungen nicht ankommen oder ohne den Willen des Empfängers rückgängig gemacht werden, sollten Kontoinhaber einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits zahlreichen Betroffenen in derartigen Situationen helfen können. Er bietet nach Schilderung des Sachverhalts eine kostenfreie Ersteinschätzung mit Informationen über das mögliche weitere Vorgehen an.




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