Umfang der Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen

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Das OLG Dresden hat sich in seinem Beschluss vom 29. August 2019 mit der Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen befasst.

Selbstständige und Gewerbetreibende sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben – gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Unternehmen – geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen. Eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung (d. h. eine Differenzierung nach steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Ausgaben) kann demgegenüber nicht verlangt werden.

Die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbstständige sind auch auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft anzuwenden, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem Interesse maßgeblich beeinflussen kann. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich in diesem Fall grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.

Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse vorlegen, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat – Familiensenat, Beschluss vom 29.08.2019, AZ 20 WF 728/19


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