Umgang mit Betäubungsmitteln: Welchen Beweiswert hat „Betäubungsmittelzubehör“ wie Papes, Grinder, Aktivkohlefilter?

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Konsument*innen führen nicht selten Utensilien wie Papes, Grinder, Röhrchen, Spritzbesteck, Aktivkohlefilter oder ähnliches mit sich, ohne dabei wissentlich aktiv Betäubungsmittel an sich zu tragen.

Oftmals ist dieses Zubehör zuvor zum Einsatz gekommen, sodass sich Anhaftungen und Spuren von Betäubungsmitteln daran befinden. Je nach Einzelfall können sie den Beweis für eine Straftat nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (der Besitz von Betäubungsmitteln) liefern. Ist das Zubehör dagegen unbenutzt, wird sich hieraus ein Rückschluss wegen einer Straftat nicht führen lassen, sofern es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt.

Mache ich mich strafbar, wenn Anhaftungen am Grinder gefunden werden?

Die Strafbarkeit von sog. „Anhaftungen“ hängt davon ab, ob deshalb ein strafbarer Besitz von Betäubungsmitteln vorliegt.

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes hängt zunächst einmal davon ab, ob dieser gemäß § 1 Abs. 1 BtMG in die Anlagen I bis III aufgenommen ist (sog. Positivliste). Auf eine konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit kommt es dafür nicht an. Die Betäubungsmitteleigenschaft selbst geht erst dann verloren, wenn die Anhaftungen oder Rückstände nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden können, weil dann kein Nachweis über das Vorliegen eines Betäubungsmittels möglich ist.


Kommt eine eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht, bei einer nicht zum Konsum geeigneten Menge?

Der Besitz von Betäubungsmittelutensilien (exemplarisch Grinder, Röhrchen, Wasserpfeife) mit bloßen Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, stellt keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln dar.

Für eine Eignung zum Konsum und damit auch eine mögliche Strafbarkeit wegen Besitzes ist eine noch wiegbare Betäubungsmittelmenge mit nachweisbarem Wirkstoffgehalt notwendig (dazu etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14).


Haben Sie eine Vorladung im Betäubungsmittelstrafrecht erhalten?

So verhalten Sie sich am besten: Anhaftungen lassen Rückschlüsse auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu. Wir raten:

  •  keinerlei Angaben ohne anwaltliche Rücksprache 

zu machen. Der Konsum ist für sich genommen keine strafbare Handlung, allerdings spielt er vor allem im Verwaltungsrecht für die Frage der Zuverlässigkeit einer Person oder die Eignung des Führens von Kraftfahrzeugen eine große Rolle.

Foto(s): Canva

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