Rechtliche Grenzen: Cannabis - Eigenbedarf und strafrechtliche Konsequenzen

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Der Umgang mit Cannabis wird aktuell noch durch die Vorschriften des BtMG reguliert. Er ist grundsätzlich verboten und strafbewehrt, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Für Umgangsformen wie etwa Anbau, Einfuhr, oder Erwerb kann eine solche erteilt werden, allerdings nicht für Freizeit- bzw. Genussmittelzwecke. Aus diesem Grund existiert kein legaler Eigenbedarf, auch wenn es sich um eine noch so kleine Menge handelt.


Cannabis als Medizin

Soll Cannabis in Form von Blüten oder Extrakten zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden, muss dies auf einer ärztlichen Verschreibung beruhen. Medizinalcannabis kann in der verordneten Form nur aus Apotheken mittels eines Betäubungsmittelrezepts erworben und an Patient*innen abgegeben werden. Ausnahmegenehmigungen für den Eigenanbau zu medizinischen Zwecke sind nur in äußerst seltenen Fällen erteilt worden. Der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zum Zweck der Selbsttherapie ist nach der Rechtsprechung ebenfalls grundsätzlich strafbar.


Strafrechtliche Konsequenzen bei Gesetzesverstößen zum Eigenbedarf

Nicht jeder Verstoß hat zwangsläufig strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Gemäß § 31a BtMG kann in bestimmten Konstellationen von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren durch das Gericht eingestellt werden. Eine solche Möglichkeit besteht etwa für die relevanten Fälle des unerlaubten Anbaus, Erwerbs oder des Besitzes. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuld des Täters gering wäre, wofür etwa das Gewicht und der Wirkstoffgehalt von Cannabis eine Rolle spielen sowie das Vorleben und die Beweggründe für die Tat. Darüber hinaus ist der Wille zum Eigenverbrauch erforderlich, was etwa beim Teilen mit anderen oder Verschenken kleiner Mengen nicht vorliegt. Die Menge muss darüber hinaus gering sein (mehr zur geringen Menge). Für ein solches Vorgehen ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten erforderlich. Das Gericht kann darüber hinaus von der Bestrafung Absehen, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, die zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen ist.


Aussetzung von Strafverfahren wegen bevorstehender Legalisierung auch bei größeren Mengen?

Wegen der aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung, den Umgang mit Cannabis in bestimmten Grenzen zu gestatten, stellt sich die Frage, wie die Strafgerichte mit Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit Cannabis umgehen. Die Gerichtspraxis ist hier uneindeutig, allerdings sollte eine Aussetzung bis zum Inkrafttreten der Änderungen stets versucht werden.


Foto(s): @Dmitry_Tishchenko

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