Was ist eine geringe Menge und wann kann ein Verfahren zur Einstellung gelangen?

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Die Menge an Betäubungsmitteln hat im Strafverfahren eine hervorgehobene Bedeutung. Sie ist Ausgangspunkt für den konkreten Tatvorwurf, etwa, ob die Straferwartung bereits bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (sog. „Verbrechen“, z.B. § 29a BtMG) liegt. Darüber hinaus kommt bei einer nichtgeringen Menge eine Verfahrenseinstellung ohne oder gegen Auflagen wie Geldzahlungen bei Erwachsenen nicht in Betracht. Völlig anders kann dies dagegen beim Umgang mit einer geringen Menge sein. Hier kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen oder das Gericht das Verfahren einstellen bzw. auf eine Bestrafung verzichten.


Was überhaupt ist eine geringe Menge?

Wann eine geringe Menge Betäubungsmittel vorliegt, ergibt sich nicht aus dem BtMG. Dieses legt nur fest, was Betäubungsmittel sind und dass es eine geringe und nichtgeringe Menge gibt. Die geringe Menge wird von der Rechtsprechung für jedes Betäubungsmittel gesondert festgelegt, allerdings erfolgt die Bestimmung gleich. Sie wird stets anhand des Tages- bzw. Augenblicksbedarfs eines nicht abhängigen Konsumenten bestimmt. Die Menge ist so lange als gering anzusehen, wie sie noch bei einer Gelegenheit konsumiert (sog. „Konsumeinheit“) oder jedenfalls bei wenigen (ein bis drei) verbraucht werden kann. Grundsätzlich kommt es bei der Bestimmung der Mengen immer auf den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel und nicht auf das Gewicht an. Aufgrund des hohen zeitlichen und analytischen Aufwandes wird in der Praxis bei der geringen Menge regelmäßig auf die Bruttogewichtsmenge abgestellt. Nach der Rechtsprechung liegt diese für Cannabis etwa bei ca. 10g.


Wovon hängt die Strafverfolgung oder die Strafe ab? 

Die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht können das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es sich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt, § 31a BtMG. Für sämtliche Bundesländer existieren Richtlinien, nach denen die Staatsanwaltschaften Einstellungsgrenzen für den Umgang mit Cannabis festgelegt haben. Die Richtlinien sind nicht einheitlich, vielmehr ergeben sich deutliche regionale Unterschiede. Bei anderen Betäubungsmitteln wie etwa Kokain existieren keine Vorgaben und die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Von einer Strafe kann das zuständige Gericht trotz Verurteilung absehen, wenn die Betäubungsmittel ausschließlich selbst konsumiert werden sollten.


Sind konsumgerechte Mengen deshalb „straflos“?

Auch wenn es prozessrechtliche Möglichkeiten gibt, dass Strafverfahren ohne Verurteilung oder Bestrafung enden, ist der Umgang mit geringen Mengen strafrechtlich verboten. Bei Gelegenheits- und Dauerkonsumenten, die mehrfach mit geringen Mengen auffällig werden, kommen die Einstellungsmöglichkeiten außerdem nicht ohne weiteres in Betracht.


Wie verhalte ich mich richtig?

Grundsätzlich sollten keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung nicht zuverlässig einschätzen. Auch vermeintlich entlastende Angaben zum Konsumverhalten sollten grundsätzlich vermieden werden, da dies Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann. Zudem sollte der Konsum von Betäubungsmitteln umgehend eingestellt und/oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen werden.  

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/person-die-grunes-canabis-halt-2178565/

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