Der Umgang mit welchen Drogen ist strafbar? Wann liegt ein BtM im Sinne des Betäubungsmittels vor?

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Alkohol, Nikotin und Koffein – alle drei Stoffe können gesundheitsgefährdend sein und abhängig machen, doch gehören für eine Vielzahl an Menschen zum Alltag dazu. Als Genussdrogen oder Genussgifte werden sie bezeichnet und sind gesellschaftlich akzeptiert und toleriert. 

Die Begriffe „Droge“ und „Betäubungsmittel“ werden umgangssprachlich als Synonyme verwendet. Doch weder ist jedes Betäubungsmittel eine Droge noch jede Droge ein Betäubungsmittel. 

Alkohol und Nikotin gelten als legale, „weiche“ Drogen, die nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden und damit nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterliegen. Cannabis dagegen wurde jahrelang als Betäubungsmittel geführt, doch steht die Legalisierung (in gewissen Grenzen) in den Startlöchern. 


Woraus ergibt sich die Einstufung als Betäubungsmittel?

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, kurz Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält Vorschriften, welche die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln regeln. In der Regel bedarf es für die Tätigkeiten einer Erlaubnis, welche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt werden kann (§ 3 BtMG). 

Im Vordergrund steht dabei zunächst die begriffliche Bestimmung von „Betäubungsmitteln“. 

§ 1 Abs. 1 BtMG verweist auf die Anlagen I bis III des gleichen Gesetzes. In den Anlagen werden Stoffe und Zubereitungen aufgeführt, welche als Betäubungsmittel definiert werden. Erst mit einer Aufnahme in die Anlagen gilt ein Stoff als Betäubungsmittel. Dabei kommt es nicht auf die Überschreitung einer bestimmte Gewichtsmenge oder eines Wirkstoffgehalts an, sondern jede noch so geringe Menge der Substanz ist von der Strafandrohung umfasst. 

Die dort aufgeführten Stoffe und Zubereitungen werden unterteilt:

  • Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I)
  • Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II)
  • Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III) 


Nicht verkehrsfähig bedeutet, dass der Handel und die Abgabe dieser Stoffe verboten sind, entsprechend auch keine Verwendung aus rein medizinischen Zwecken in Frage kommt. Gelistet sind dort beispielsweise Heroin und LSD. 

Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie synthetische Opioide oder bestimmte Amphetamine dürfen nicht abgegeben (verschrieben, verabreicht) werden, der Handel ist jedoch erlaubt. Es handelt sich dabei vor allem um Grund- und Rohstoffe, welche der Pharmaindustrie dienen.  

Verkehrs- und verschreibungsfähig sind Stoffe, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) abgegeben werden dürfen. Sie werden zu medizinisch-therapeutischen Zwecken eingesetzt. Beispiele sind Morphin oder Tilidin. 

Enthalten sind darunter synthetische und biogene (natürliche) Drogen wie Amphetamin, Cannabis, Ecstasy oder Kokain. Gleichwohl aber auch Medikamente, die zu medizinischen Zwecken als Schmerzmitteln, Beruhigungs- oder Schlafmittel oder Aufputschmittel verwendet werden.


Was sind Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes?

Beide Begriffe sind im § 2 Abs. 1 BtMG definiert. 

Ein Stoff ist eine Substanz, die unterschiedlichstem Ursprung sein kann und zum Verbrauch geeignet ist.  Chemische Elemente und Verbindungen, Mikroorganismen wie Viren aber auch Substanzen pflanzlichen, tierischen oder sogar menschlichen Ursprunges sind umfasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). 

Eine Zubereitung liegt vor, bei einem Stoffgemisch oder einer Lösung eines oder mehrerer Stoffe. Mindestens einer dieser Stoffe muss dabei ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sein. Der Aggregatzustand ist für die Einordnung bedeutungslos. Ausgenommen sind jedoch natürlich vorkommende Gemische und Lösungen. 


Wie kommen die Stoffe und Zubereitungen auf die Liste der vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Stoffe und Zubereitungen?

Die Anlagen I-III können geändert oder ergänzt werden. Dafür bedarf es einer Verordnung, welche von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates sowie dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden kann. 

Die Bundesregierung muss in jedem Fall vorher Sachverständige anhören und braucht für ihr Vorhaben die Zustimmung des Bundesrates (§ 1 Abs. 2 BtMG). Zudem muss die Änderung oder Ergänzung für erforderlich gehalten werden. 

Aktuelles Beispiel ist die Legalisierung von Cannabis, welche mit der Streichung von der Liste im Betäubungsmittelgesetz einhergeht. 

Cannabis ist steht bei den verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln (Anlage II). Mit der Änderung handelt es sich bei dem Stoff nicht mehr um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, stattdessen wird der Umgang durch das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. 

Die Strafbarkeit richtet sich dann ebenfalls nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern den besonderen Strafvorschriften in den Cannabis-Gesetzen. 

Das Gesundheitsministerium kann auch ohne die Zustimmung des Bundesrates und teilweise ohne Anhörung neue Stoffe in die Anlagen aufnehmen oder bisherige streichen. 

Nur in dringenden Fällen können Stoffe und Zubereitungen, die keine Arzneimittel sind, neu aufgenommen werden, d.h. wenn aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine sofortige Aufnahme erfolgen muss. 


Welche Kriterien sind entscheidend, damit eine Einordnung als „Betäubungsmittel“ erfolgt? 

Im Vordergrund steht bei der Regulierung bestimmter Stoffe, dass Missbräuche verhindert werden und die Gesellschaft vor negativen Wirkungen und Abhängigkeiten zu schützen.  

Stoffe oder Zubereitungen werden auf die Liste der Anlagen aufgenommen, wenn dies auf Grund von bestimmten wissenschaftlichen Erkenntnissen, in Bezug auf die Wirkungsweise, insbesondere dem Abhängigkeitspotential, erforderlich ist. 

Darüber hinaus spielen Faktoren eine Rolle, wie das Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung, die Gesundheitsgefährdung oder die Möglichkeit, daraus Betäubungsmittel herzustellen. 


Welcher Umgang mit Betäubungsmitteln ist strafbar?

Ob es sich bei einem Stoff um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt, ist insofern relevant, als dass die entsprechenden Straftatbestände daran anknüpfen. 

Dies gilt allein für die §§ 29 bis 30b BtMG, beziehungsweise § 32 BtMG, welcher Ordnungswidrigkeiten regelt. 

Strafbar im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG kann insbesondere

  • Anbau
  • Herstellung
  • Handel treiben
  • Ein- und Ausfuhr
  • Abgabe
  • Veräußerung
  • Sonstiges Inverkehrbringen
  • Erwerb  
  • Besitz

des Betäubungsmittels sein.


Es wäre ein Trugschluss, anzunehmen, dass für alle nicht gelisteten Stoffe keine Straftaten existieren würden. 

In Bezug auf Alkohol oder Nikotin gibt es im Jugendschutzgesetz (§ 28 JuSchG) Bußgeldvorschriften. Auch in dem geplanten Cannabis-Gesetz sind Bußgeld- und Strafvorschriften vorgesehen, die an die erlaubte Besitzmenge anknüpfen. 

Der Konsum berauschender Stoffe oder Alkohols kann im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 24a StVG). 

Zudem kann auch eine Straftat begangen werden, wenn ein Fahrzeug wegen des Konsums berauschender Mittel oder Alkohols nicht sicher geführt werden kann (§§ 315c, 316 StGB).  


Welche Folgen hat die Aufnahme/ Streichung eines Stoffes von der Liste des Betäubungsmittelgesetzes?

Für die Kategorisierung eines Stoffes als Betäubungsmittel kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt die entsprechende Verordnung gilt. 

Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es entsprechend auf den Zeitpunkt des Betäubungsmittelverkehrs an, maßgeblich ist also die gültige Fassung des Betäubungsmittelgesetzes zum Zeitpunkt des Anbaus, Erwerbs, etc. 

Wird ein Stoff von der Liste gestrichen, entfällt auch die Strafbarkeit für zuvor begangene Taten. Eine Verurteilung kann nicht mehr erfolgen, da das für den Täter günstigere, neue Gesetz angewendet wird (§ 2 Abs. 3 StGB). 

Außerdem können unter bestimmten Umständen alte Einträge aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, wenn für diese Tat keine Strafe mehr vorgesehen ist. 

Bei der nachträglichen Einstufung als Betäubungsmittel, kann dafür ein zunächst legaler Erwerb eines bestimmten Stoffes, zu einem nunmehr strafbaren Besitz führen. 

Ratsam ist in diesem Fall, unverzüglich eine Erlaubnis einzuholen oder den Besitz auf legalem Wege aufzugeben, durch eine Aushändigung an Apotheken oder eigenständige Vernichtung.  

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