Umgang während der Corona-Krise

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Aktuell verbringen viele Familien gemeinsam unter einem Dach Zeit miteinander. Jedoch kann die Corona-Pandemie, insbesondere für getrennt lebende Eltern und Patchwork-Familien, eine große Herausforderung darstellen. Es stellt sich häufig die Frage:

Wie oft sehe ich mein Kind in der Zeit der Corona-Pandemie?

Aktuell gelten in Bayern Ausgangsbeschränkungen entsprechend der Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020.

Nach dieser ist das Verlassen des Hauses nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulässig. Das Umgangsrecht, d. h. das Recht des Kindes seine beiden Eltern zu sehen und das Recht der Eltern ihr Kind zu sehen, ist in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich als triftiger Grund aufgelistet. Dennoch stellt das Umgangsrecht einen solchen triftigen Grund dar! Umgang kann und soll daher grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie und der Ausgangsbeschränkungen stattfinden.

Es ist jedoch stets der Einzelfall zu betrachten und eine Abwägung vorzunehmen, ob Umgangskontakte dem Kindeswohl entsprechen und dienen. Abzuwägen sind beispielsweise Aspekte wie die Angehörigkeit zu einer Risikogruppe, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Elternteile (z. B. die Überschreitung von Bundesländergrenzen), das Transportmittel (z. B. öffentliche Verkehrsmittel) oder das Alter des Kindes.

Festzuhalten ist, dass eine Ausgangsbeschränkung, anders als eine angeordnete Quarantäne, nicht per se einem Elternteil das Recht gibt, den Umgang mit dem Kind zu verweigern.

Doch was tun, wenn ein Elternteil Umgang einseitig verweigert oder entzieht?

Gibt es bereits eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung oder einen gerichtlichen Beschluss, so könnte bei schuldhaftem Verstoß hiergegen, gegen den Umgang verweigernden Elternteil, ein Ordnungsmittelantrag gestellt werden.

Sollte noch keine verbindliche Regelung vorliegen, so müsste gegebenenfalls ein Verfahren auf Regelung des Umgangs bei Gericht eingeleitet werden. Dies könnte unter Umständen auch im Rahmen eines sog. Eilverfahrens, d. h. durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung, geschehen.

Bei weiteren Fragen rund um Kindschaftsangelegenheiten stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne unterstützend zur Seite.


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