Umgangsrecht der Großeltern?

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Gibt es ein durchsetzbares Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln?

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 hat der Gesetzgeber in § 1685 BGB ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkeln statuiert.

1. Die Voraussetzungen

Großeltern haben nur dann ein Anrecht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn der Umgang dem „Kindeswohl“ dient. Dies muss durch das Gericht positiv festgestellt werden. Die Nachweispflicht obliegt hierbei den Großeltern.

Allein ein Verwandtschaftsverhältnis genügt hierfür nicht. Vielmehr erkennt die Rechtsprechung erst dann eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs an, wenn das Kind bereits gewachsene Bindungen zu den Großeltern besitzt.

Solche Bindungen bestehen etwa dann, wenn beide Eltern berufsbedingt oft abwesend sind und die Großeltern die Enkel in der Woche regelmäßig betreuen und versorgen oder diese in der Vergangenheit in den Ferien mit den Enkeln des Öfteren Urlaube verbracht haben.

2. Rechtliche Schwierigkeiten

Beachten sollten Sie hierbei, dass Sie als Großeltern keinesfalls rechtelos sind. Die Eltern sind jedoch die Eltern. Das Erziehungsrecht der Kindeseltern genießt grundsätzlich den Vorrang.

Gerade in Fällen, in denen eine angespannte Situation zwischen Eltern und Großeltern besteht, kommt ein Umgang nur dann in Betracht, wenn eine ausgeprägte Großeltern-Kind-Beziehung besteht und die Großeltern den Konflikt mit den Eltern nicht von sich aus durch herabwürdigende Äußerungen und eine unversöhnliche Haltung angeheizt haben.

3. Rechtsprechungsbeispiele

In einer Entscheidung im Jahr 2000 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden das regelmäßige Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt, da zwischen den Erwachsenen ein gespanntes Verhältnis bestand und deshalb der Umgang nicht dem Kindeswohl entsprach. Die Durchführung von Besuchen sei in einer gestörten und das Kind belastenden Atmosphäre nicht möglich.

Das Oberlandesgericht Celle hat entgegen dieser Rechtsprechung geurteilt, dass die Großeltern sehr wohl ein Umgangsrecht genießen und Ihnen dieses auch zugesprochen. Hier wurde festgestellt, dass die durch den fast täglichen Kontakt aufgebaute Beziehung zwischen Kind und Großeltern über einen längeren Zeitraum eine feste Bindung entstanden sei und der Umgang somit das Kindeswohl fördere. Wie das OLG hierbei zutreffend ausführt, ist allein das Kindeswohl für die Beurteilung entscheidend und nicht welcher Gestalt die Konflikte der Erwachsenen geartet seien.

Sofern Eltern behaupten, dass der Umgang sich negativ auf die Erziehung auswirke, so ist es ihnen unbenommen bei den Besuchen anwesend zu sein, denn die Großeltern haben kein Recht auf unbegleiteten Umgang.

Auch das OLG Brandenburg hat im Jahr 2010 festgestellt, dass generell der Aufbau von Beziehungen von Enkeln zu den Großeltern dem Kindeswohl nützlich und förderlich sei.

In dem Fall den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte, hatten die Großeltern väterlicherseits ein sehr schlechtes Verhältnis zur verwitweten Kindesmutter. Das Gericht hatte keinen Zweifel am liebevollen Umgang der Großeltern. Jedoch drohte das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten, da es sowohl seinen Großeltern als auch seiner Mutter sehr verbunden war. Das bloße Bestehen eines Konfliktes genügt jedoch nicht für die Umgangsverweigerung aus.

Zusammenfassung

In vielen Fällen hat sich gezeigt, dass die Konfliktsituation durch die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes aus Außenstehenden Dritten des Öfteren dazu gereichte eine außergerichtliche und vernünftige Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen.

Im Endeffekt sollten Sie sich immer vor Augen halten, dass alle Beteiligten nur das Beste für das Kind zu erreichen versuchen. In dieser verfahrenen Situation stehe ich Ihnen gerne vermittelnd zur Seite.


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