Umgangsrecht: Urlaubsreise oder Entführung

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Im Rahmen des gesetzlich ausgestalteten Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auch ein Ferienumgang einzuräumen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Grundsätzlich ist es dem umgangsberechtigten Elternteil während der Ferien auch gestattet, gemeinsam mit dem Kind eine Reise anzutreten. Unterschieden wird allerdings, ob es sich um Reisen in das europäische Ausland oder außereuropäische Ausland handelt.

Unproblematisch werden Reisen in das europäische Ausland zuzubilligen sein. Etwas anderes gilt bei Reisen zu außereuropäischen Zielen. Können sich die Eltern nicht über eine derartige Reise einigen, hat hierüber das Familiengericht zu entscheiden – und zwar auch dann, wenn die Reise in das Heimatland eines Elternteils führen soll.

In derartigen Fällen stellt sich immer die Frage einer Entführungsgefahr. Die Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt dann in Betracht. Das Familiengericht hat dann auf Basis des Vortrags der Eltern eine Gesamtabwägung durchzuführen. In Fällen, in denen nachweisbar eine Entführung droht, kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden. Wobei die Anforderungen an das Vorliegen einer Entführungsgefahr nicht allein darin begründet sind, dass der umgangsberechtigte Elternteil aus dem Ausland stammt und dort noch persönliche, familiäre Beziehungen unterhält. Tritt hinzu, dass zum Beispiel mit einer Entführung gedroht wird, eine solche gar in der Vergangenheit schon einmal erfolgt ist, oder Streit über die Rückführung des Kindes und den Aufenthalt im Haushalt des anderen Elternteils besteht, sind dies Warnsignale.

Ein Familiengericht kann einer Entführungsgefahr begegnen. So kann der Umgang auf Deutschland beschränkt werden, es kann ein Ausreiseverbot verhängt werden, in dem auch die Passhinterlegung beim Jugendamt gefordert wird.

Rechtzeitig vor einer Auslandsreise ins außereuropäische Ausland sollte daher Einvernehmen, auch mithilfe des Jugendamts gesucht werden. Sollte sich eine Einigung nicht erzielen lassen, sollte rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Auch insoweit kann vermittelnd versucht werden, im Interesse des Kindes eine Lösung zu erarbeiten. Sollte auch dies scheitern, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Durchaus mit Aussicht auf Erfolg: Trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in ein südamerikanisches Land gelang es unserer Kanzlei z. B., die Reise eines 4 Jahre alten Kindes gemeinsam mit der Mutter gegen den massiven Widerstand des Vaters durchzusetzen. Die Mutter wollte mit ihrem minderjährigen Kind ihre Herkunftsfamilie besuchen, der deutsche Vater suchte dies zu verhindern, ohne Erfolg. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Mutter und Kind wohlbehalten nach Deutschland zurückgekehrt sind.

Wichtig ist, rechtzeitig auch mit anwaltlicher Hilfe in die Kommunikation einzutreten, damit am Ende die Reise auch gemeinsam mit dem Kind angetreten werden kann.


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