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Umgangsrecht: Vier Kontakte pro Jahr zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Eltern-Kind-Verhältnis baut sich erst durch die andauernde Pflege, Zuwendung und Liebe auf, die Eltern ihrem Kind entgegenbringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um ein leibliches oder angenommenes Kind handelt. Bei einem Pflegekind darf jedoch der Kontakt zu den leiblichen Eltern nicht abbrechen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diesbezüglich entschieden, dass lediglich vier Umgangskontakte pro Jahr mit dem eigenen Kind einem Ausschluss des Umgangsrechts gleichkommen.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Vater das alleinige Sorgerecht für sein Kind, das mittlerweile seit drei Jahren bei einer Pflegefamilie lebte. Dieser Antrag wurde letztendlich zurückgewiesen, da das zuständige Gericht das Kindeswohl gefährdet sah. Der Vater sei nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse seines Kindes einzugehen und ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Das Kind suche sogar während der Treffen mit seinem Vater verstärkt den Kontakt zur Pflegemutter und ignoriere ihn. Das Jugendamt erachtete daher ein Umgangsrecht einmal in drei Monaten für ausreichend. Daraufhin zog der Vater erneut vor Gericht.

Das OLG hielt vier Umgangskontakte im Jahr für unzulässig. Grundsätzlich haben Eltern und Kind einen Anspruch auf Umgang miteinander, da dies dem Wohl des Kindes diene. Nur bei einer Kindeswohlgefährdung könne dieses Recht eingeschränkt werden. Es müsse jedoch durch regelmäßige Kontakte verhindert werden, dass eine soziale Entfremdung zu einem Kontaktabbruch mit den Eltern führe. Dies sei aber bei vier Treffen im Jahr der Fall. Bestehe gar keine emotionale Beziehung zum Kind, sei der Vormund (zumeist das Jugendamt) verpflichtet, den Eltern mithilfe des Umgangsrechts die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 28.02.2011, Az.: II-8 UF 227/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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