Umgangsregelung ohne Übernachtung

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Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums. Sie ist jedenfalls dann keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB, solange nicht dadurch eine faktische Umgangseinschränkung entsteht, dass die Wohnorte des Umgangsberechtigten und des Kindes sehr weit voneinander entfernt sind. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.

Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Außerdem geht es in der Entscheidung um die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Umgangsverfahren, wenn von einem Elternteil ein Verdacht vorgetragen wird, der jeder Tatsachengrundlage entbehrt (hier: behaupteter Alkohol- und Drogenmissbrauch).

OLG Saarbrücken Az 6 UF 20/13, Beschluss vom 23.1.2013

Quelle: AG Familienrecht


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