Umgehungssoftware für „AdBlocker“-Filterprogramme zulässig?

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Kurz und bündig:

  • Umgehungssoftware für „AdBlocker“-Filterprogramme verletzt § 95 a UrhG.
  • 95 a UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB.

(vgl. LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2015 – 308 O 375/15) 

Die Antragstellerin ist Betreiberin des Online-Angebots der Bild-Zeitung. Die Antragsgegnerin stellt im Internet das Programm „AdBlock Plus“ kostenlos zur Verfügung, durch dessen Nutzung im Browser Web-Werbeanzeigen unterdrückt werden können. Nachdem die Antragstellerin (und weitere Betroffene) zunächst vergeblich versucht hatten, die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich zu untersagen, führte sie eine Verschlüsselung auf der von ihr betriebenen Internetseite ein, durch die deren Inhalte mit aktiviertem AdBlocker nicht mehr eingesehen werden konnten. Wiederum gegen diesen Filter wurde sodann auf der Seite der Antragsgegnerin eine Umgehungssoftware verfügbar gemacht. Gegen diese Software erging sodann eine Beschlussverfügung auf Unterlassung der Verbreitung dieser Software. Gegen diese Beschlussverfügung wendete sich die Antragsgegnerin nunmehr mit einem Widerspruch.

Das LG wies den Widerspruch zurück. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB. § 95 Abs. 1 UrhG begründe kein Urheberrecht oder anderes absolutes Recht i. S. d. §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG, sondern lediglich Verhaltenspflichten, die ihrerseits durch technische Maßnahmen geschützt werden.

Der alleinige Zweck der Umgehungssoftware sei die Umgehung der AdBlock-Sperre der Antragstellerin. Darum greife das Verbot aus § 95 a Abs. 3 Nr.3 UrhG ein. Für die auf ihrer Homepage eingestellte Umgehungssoftware hafte die Antragsgegnerin gem. § 831 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB aufgrund Organisationsverschuldens.

Das Urteil sichert den status quo der Antragstellerin, die ihre AdBlocker-Filtersoftware weiter einsetzen darf. Das Verbot der Antragsgegnerin betrifft indes nur die konkrete Filterregelung hinsichtlich des „Werbeblocker-Blockers“. Das Blockieren der Werbung an sich bleibt weiter zulässig.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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