Rechtswidrige „Keyword-Ad-Words-Werbung“ im Internet – OLG Frankfurt

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Gegen eine Kieferorthopädin, die den Namen des Klägers im Internet als Keyword verwendete, um für ihr Unternehmen zu werben, konnte vor dem OLG Frankfurt eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Die Ausbeutung des eigenen Namens und des Unternehmenskennzeichens muss nach diesem Präzedenzfall nun nicht mehr in jeder Form geduldet werden.

Kläger ist ein renommierter Kieferorthopäde und bietet die Versorgung mit einer speziellen Art von kaum sichtbaren Zahnschienen an. Die Beklagte ist Kieferorthopädin und Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Online-Marketing für Kieferorthopäden für die Behandlung dieser Schienen betreibt.

Um für dieses Unternehmen zu werben, verwendete die Beklagte den Namen unseres Mandanten – des Klägers – sowohl auf der Plattform Google sowie auf web.de, um dessen Reichweite und Bekanntheitsgrad für ihre Zwecke zu nutzen. Bei Eingabe des Namens unseres Mandanten erschien die Webseite der Beklagten. Dies stellte im vorliegenden Fall eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 I UWG) sowie eine gezielte Behinderung (gem. § 4 Nr. 4 UWG) dar, da der Rechtsverkehr irrtümlich davon ausging, zwischen unserem Mandanten und der Beklagten bestünde eine Kooperation.

Media Kanzlei leitet rechtliche Schritte ein

Die Media Kanzlei beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Frankfurt jedoch zunächst zurückwies. Einer Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde durch das Landgericht nicht abgeholfen, er wurde dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorgelegt. Das OLG Frankfurt entschied dann letztendlich zugunsten unseres Mandanten, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung Erfolg hat und erließ die gewünschte einstweilige Verfügung in vollem Umfang zugunsten unseres Mandanten.

Unterlassungsanspruch gegen Wettbewerber

Unserem Mandanten steht ein Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte zu. Den Beschluss des Oberlandesgerichts begründet dieses unter anderem damit, dass die von der Beklagten betriebene sogenannte „Ad-Words-Werbung“ das Unternehmenskennzeichenrecht des Klägers verletzt. Die Besonderheit ist, dass der EuGH Keyword-Ad-Words grundsätzlich als zulässig erachtet. In dem Beschluss des OLG Frankfurt entwickelte dieses die Rechtsprechung des BGH zu Vertriebsnetzwerken jedoch weiter.

So liegen nämlich im Streitfall besondere Umstände vor, wonach ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung erforderlich ist, wenn ansonsten der Eindruck einer partnerschaftlichen Kooperation entsteht. Denn sonst besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.

Dieses Erfordernis der Hinweispflicht wird ursprünglich aus der „Fleurop“-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 182 Rn. 33 ff.) abgeleitet, da es sonst für den normal Informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sei, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu einem Vertriebsnetz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 – Interflora/M&S). Diese Rechtsprechung geht jedoch von solchen Fällen aus, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt ist. Im hiesigen Fall handelte es sich jedoch nicht um den Markeninhaber, der das Vertriebsnetz betreibt, sondern den Verantwortlichen für die Ad-Word-Anzeige. Dennoch hat zugunsten des Klägers das OLG Frankfurt in Erweiterung der BGH-Rechtsprechung dieses Hinweiserfordernis gleichermaßen für diesen Fall für anwendbar erklärt.

Da eine solche Klarstellung durch die Beklagte, dass zwischen ihr und dem Kläger keine wirtschaftliche Verbindung besteht, nicht erfolgte, verletzt sie die Herkunftsfunktion, da durch ihre Anzeige der Verkehr annehmen muss, die – offensichtlich mit dem Markeninhaber nicht identische – Werbende stehe mit diesem in wirtschaftlicher Verbindung. Daher steht unserem Mandanten – dem Kläger – der begehrte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu.

Unsere Anwälte helfen ihnen gerne weiter

Wenn auch Sie Kenntnis davon erlangen, dass Ihr Name für die Bewerbung des Unternehmens eines anderen verwendet wird, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt zu kontaktieren. Wir kämpfen täglich um Unterlassungsansprüche und helfen auch Ihnen gerne weiter, Ihre Rechte durchzusetzen.



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