Umsatzsteuer bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • 1 Minuten Lesezeit

Gesellschaften, die in Spanien ihre Büroräume in Gebäuden haben, in denen sich auch andere Büros und Wohnungen befinden, sind auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnungen für die Betriebskosten auf den Namen der Eigentümergemeinschaft ausgestellt wurden. Dies gilt immer dann, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht als Unternehmerin handelt (und daher nicht ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).

Grundsätzlich wird ein Vorsteuerabzug gemäß Art. 97.1 des spanischen Umsatzsteuergesetzes nur dann zugelassen, wenn die geltend gemachte Rechnung auch auf den Namen desjenigen läuft, der den Abzug beantragt. Hiervon lässt die Finanzbehörde aber nunmehr die oben erwähnte Ausnahme gelten.

Der Vorsteuerabzug ist dabei an folgende Voraussetzungen gekoppelt:

  • Die Gesellschaft benötigt eine Rechnung im Namen der Eigentümergemeinschaft. Ferner muss diese Rechnung durch den Verwalter als erledigt gekennzeichnet sein.
  • Es müssen Dokumente (Verträge, Urkunden, Satzungen usw.) vorgelegt werden, aus denen genau hervorgeht, welchen Anteil die Gesellschaft des Gebäudes belegt (der Vorsteuerabzug wird dann anteilig bewilligt).
  • Gesellschaften, die in Spanien ihre Büroräume in Gebäuden haben, in denen sich auch andere Büros und Wohnungen befinden, sind auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnungen für die Betriebskosten auf den Namen der Eigentümergemeinschaft ausgestellt wurden. Dies gilt immer dann, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht als Unternehmerin handelt (und daher nicht ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).

Gesellschaften sollten sich in Zukunft an die Eigentümergemeinschaft wenden und sich die entsprechenden Rechnungen zur Überprüfung vorlegen lassen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nathalie Kühlmann

Beiträge zum Thema