Umsatzsteuervorauszahlungen bis 10. Januar als wiederkehrende Leistungen abrechnen
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Zahlt ein Steuerpflichtiger bis zu zehn Tage nach Jahreswende Umsatzsteuer, die er als Vorauszahlung für das vergangene Jahr schuldet, so kann er entgegen dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (es ist auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem die Zahlung geleistet wurde) diese Zahlung als wiederkehrende Leistungen gewinnmindernd im alten Jahr ansetzen (BFH, Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05).
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