Umschreibung des Grundbuchs nach Todesfall – mit und ohne Erbschein

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Bei der Abwicklung einer Erbschaft sind einige Besonderheiten zu beachten, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Eine davon ist die Grundbuchberichtigung. Der folgende Beitrag gibt Ihnen die notwendigen Informationen zur Umschreibung des Grundbuchs im Todesfall.

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Warum muss das Grundbuch umgeschrieben werden?

Die Berichtigung des Grundbuchs beim Versterben das Eigentümers ist notwendig, da mit dem Erbfall automatisch die Erben Eigentümer werden und das Grundbuch damit falsch wird. Aus diesem Grund ist die Pflicht zur Grundbuchberichtigung ausdrücklich in der Grundbuchordnung (§ 82 GBO) geregelt.

Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht, ist es für die Erben in den meisten Fällen auch sinnvoll, selbst als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.

Praxistipp: Ist Eigentümer der Immobilie eine Gesellschaft, also zum Beispiel eine GmbH oder KG, ist keine Berichtigung des Grundbuchs geboten, wenn ein Gesellschafter verstirbt.

Wer kann die Grundbuchberichtigung beantragen?

Gibt es nur einen (Allein-)Erben, ist dieser antragsberechtigt. Bei einer Erbengemeinschaft wird diese neue Eigentümerin und der Antrag kann von einem oder mehreren Miterben gestellt werden. Wurde durch Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Vollstrecker berechtigt, die Umschreibung des Grundbuchs zu veranlassen.

Praxistipp: Erbt eine Erbengemeinschaft und einigen sich die Miterben zeitnah darauf, dass einer der Miterben die Immobilie übernimmt, kann gegebenenfalls auf die zwischenzeitliche Eintragung der Erbengemeinschaft verzichtet werden.

Wie wird der Antrag auf Änderung des Grundbuchs gestellt?

Der Antrag wird beim Grundbuchamt des für die Immobilie zuständigen Amtsgerichts gestellt. Erforderlich sind Angaben zum Antragsteller, zu etwaigen Miterben und zum Erblasser. Außerdem muss die Erbenstellung durch Dokumente nachgewiesen werden.

Wie wird die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen?

Den Nachweis der Erbenstellung führt der Erbe grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins. Alternativ kann aber auch die Vorlage eines notariellen Testaments, aus dem die Erbenstellung hervorgeht, ausreichen. Ein handschriftliches Testament reicht aber nicht aus, um die Anforderungen des Grundbuchamts zu erfüllen.

Praxistipp: Häufig kann man gleichzeitig mit dem Erbschein auch die Grundbuchberichtigung beim Amtsgericht beantragen. Dann kann im Antrag auch Bezug genommen werden auf ein Testament, das sich in der Nachlassakte befindet.

Was kostet die Umschreibung des Grundbuchs im Erbfall?

Für Änderungen im Grundbuch fällt grundsätzlich eine Gebühr nach der Kostenordnung an. Im Falle der Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbschaft gibt es jedoch eine gesetzliche Regelung, dass die Umschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei erfolgt.

Praxistipp: Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall. Neben der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht bringt Ihnen die Umschreibung auch praktische Vorteile im Rechtsverkehr.


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