Wann wird ein Erbschein zur Umschreibung des Grundbuchs benötigt?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Erbschein als Berichtigung Voraussetzung

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, muss der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, es muss also eine Grundbuchberichtigung erfolgen. Geht die Grundbuchberichtigung auf einen Erbfall zurück, ist die Vorlage des Erbscheins erforderlich, § 35 I 1 GBO (Grundbuchordnung). Danach kann der Nachweis der Erbfolge nur entweder durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.

Gem. § 35 I 2 GBO genügt es anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses eine Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorzulegen, wenn die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.

2. Was ist eine öffentliche Urkunde?

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 25.7.2018 – 34 Wx 174/18 – dargelegt, dass ein privatschriftliches Testament nicht zu einer öffentlichen Urkunde dadurch wird, dass es in die amtliche Verwahrung genommen und mit Eintritt des Erbfalls durch das Nachlassgericht eröffnet wird.

Für diese Fälle wird die Vorlage eines Erbscheins gefordert, um die beantragte Grundbuchberichtigung vornehmen zu können. Das privatschriftliche Testament ist hierfür zum Nachweis der Erbfolge nicht geeignet, weil ihm die Eigenschaft als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO fehlt. 

Eine letztwillige Verfügung in der Form eines öffentlichen Testaments, also die Errichtung des Testaments bei einem Notar oder indem dem Notar ein privatschriftliches Testament in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird, ist hierfür erforderlich und ausreichend. In diesen Fällen kann sich derjenige, der die Grundbuchberichtigung beantragt, die Ausstellung eines oftmals teuren Erbscheins sparen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema