Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

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Bei Einzelunternehmern kommt oftmals der Wunsch auf, das Unternehmen insbesondere zur Haftungsbegrenzung in eine GmbH umzuwandeln. 

Unbeabsichtigte Aufdeckung stiller Reserven droht

Dabei sollte es unbedingt vermieden werden, die Geschäfte des Einzelunternehmens ohne weitere Regelung einfach nur durch die GmbH fortführen zu lassen. Das Finanzamt wird in diesem Fall von einer Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens ausgehen mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven einschließlich eines selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwerts).

Gewährung von Gesellschaftsrechten erforderlich

Es ist vielmehr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erforderlich, dass der bisherige Einzelunternehmer sein Unternehmen auf die GmbH überträgt und in diesem Zuge Gesellschaftsrechte, d. h. Geschäftsanteile an der GmbH erhält. Dies wird steuerlich als Einbringung bezeichnet (vgl. § 20 Abs. 1 UmwStG). 

Eine solche Einbringung ist auf Antrag zum Buchwert, d. h. ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen werden.

Bei der GmbH findet zu diesem Zweck regelmäßig eine Sachkapitalerhöhung statt, wobei dem Einzelunternehmer die in diesem Rahmen neu geschaffenen Geschäftsanteile als Gegenleistung für die Übertragung des Einzelunternehmens gewährt werden. 

Die Übertragung des Einzelunternehmens kann dabei auf folgende Weise vollzogen werden:

Ausgliederung (partielle Gesamtrechtsnachfolge)

Zunächst kann der Einzelunternehmer, sofern er mit seiner Firma ins Handelsregister eingetragen ist, sein Einzelunternehmen gemäß § 152 UmwG auf die GmbH ausgliedern. Die Ausgliederung bewirkt eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, d. h. sämtliche im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen stehenden (aktiven und passiven) Wirtschaftsgüter, Rechte und Pflichten gehen ohne weiteres Zutun Dritter auf die GmbH über. 

Es ist möglich, das Einzelunternehmen auf eine bereits bestehende GmbH zu übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme) oder die GmbH erst im Zuge der Ausgliederung zu gründen (Ausgliederung zu Neugründung).

Gerade bei umfangreichen Vorgängen empfiehlt sich diese Vorgehensweise.

Einbringungsvertrag (Einzelrechtsnachfolge)

Denkbar ist weiterhin, das Einzelunternehmen durch einen Einbringungsvertrag im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH zu übertragen. Für die Übernahme der laufenden Verträge und Verbindlichkeiten ist dann jedoch die Zustimmung der Vertragspartner erforderlich. 

Insbesondere bei großen Einzelunternehmen ist diese Vorgehensweise daher regelmäßig nicht zu empfehlen.

Barkapitalerhöhung mit Sachagio

Als Alternative zur Sachkapitalerhöhung hat sich in der Gestaltungspraxis die Barkapitalerhöhung bei Übertragung des Einzelunternehmens als Sachagio etabliert. Dabei wird das Stammkapital der GmbH ebenfalls erhöht. Der Gesellschafter übernimmt den neuen Geschäftsanteil aber gegen Leistung einer Bareinlage und überträgt als Aufgeld („Agio“) sein Einzelunternehmen auf die GmbH. 

Rückwirkung

Die Einbringung ist steuerlich acht Monate rückwirkend möglich (§ 20 Abs. 6 UmwStG). Wird die Ausgliederung gewählt, kann der Vorgang auch zivilrechtlich acht Monate rückbezogen werden (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Abwägung im Einzelfall

Welcher Vorgehensweise der Vorzug zu geben ist, sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Foto(s): RAe Dr. Haverkamp, Dr. Mäscher & Partner mbB

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