...und Ihr letzter Wille?

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Wenn der Nachlass nicht zu (Leb)zeiten geregelt wird, greift das gesetzliche Erbrecht. Diese Regelungen verwirklichen häufig nicht den Willen des Erblassers, bewirken oft sogar, z. B. aus persönlichen oder steuerlichen Gründen, das Gegenteil seines Willens.

Das gesetzliche Erbrecht

Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten sowie der Ehegatte in Frage. Bei Verwandten sind dies vorrangig die Kinder und deren Abkömmlinge (Erbfolge nach Stamm). Wenn solche nicht vorhanden sind, erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), dann die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge (Tanten/Onkel des Erblassers) usw. Die Erbfolge kann also stark zersplittern. Mit der Eheschließung erhält auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe sich nach dem ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder richtet. Das Ehegattenerbrecht endet erst mit dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Durch letztwillige Verfügungen, z. B. in einem Testament oder einem Erbvertrag, kann die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen angepasst werden.

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament kann jeder Testierfähige selbst erstellen, wobei allerdings strenge Formalien einzuhalten sind, insbesondere:

  • Das Testament ist vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig handschriftlich zu verfassen. Mehrere Seiten sind fest miteinander zu verbinden.
  • Das Testament sollte mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein.
  • Als Abschluss unterhalb des Textes muss das Testament unterschrieben sein, Datum- und Ortsangaben sollten aufgenommen sein.
  • Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament von Ehegatten kann ein Ehegatte schreiben, mit Ort und Datum versehen und unterschreiben. Der andere Ehegatte bestätigt dies mit z. B. „Dies ist auch mein Wille“ und unterzeichnet ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift.
  • Ratsam ist es, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben.

Typische Fehlerquellen

Was sich leicht anhört, ist dennoch häufig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. So genügt beispielsweise eine Unterschrift mit Namenskürzel oder drei Kreuzen nicht. Zwei Aufkleber auf einer Postkarte verbunden mit handschriftlichem Vermerk und Unterschriftskürzel sind als Testament unwirksam (OLG Hamburg, 08.10.2013 – 2W 80/13). Ein maschinengeschriebener notarieller Testamentsentwurf mit eigenen handschriftlichen Ergänzungen ist ebenfalls nicht wirksam, solange der handgeschriebene Teil für sich allein die wesentlichen erbrechtlichen Verfügungen nicht enthält (OLG Köln, 06.10.2014 – 2 Wx 249/14).

Gerade weil es sich um den „letzten“ Willen handelt, rentiert sich ein fachlicher Rat.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Nadja Sommer, Anwaltskanzlei Sommer


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