Unerkannte Sprengkraft durch EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken für hunderttausende Autofinanzierungen!

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Das LG Saarbrücken legte mit Beschluss vom 17.01.2019, 1 O 164/18, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die wichtige Rechtsfrage der Vereinbarkeit der sog. „Musterwiderrufsinformation“ mit Europarecht vor.

Die Entscheidung hat nicht für nur zahlreiche Immobiliendarlehen Relevanz. Vielmehr wird durch die EuGH-Vorlage auch die Rechtmäßigkeit der Widerrufsinformationen bei Autokrediten völlig neu infrage gestellt. 

Bei Immobiliendarlehen ist seit Langem bekannt, dass der Widerruf zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt. In letzter Zeit wird immer deutlicher, dass auch bei Autofinanzierungen der Widerruf des Autokredits der Weg sein kann, um sein Fahrzeug zu äußert günstigen Bedingungen loszuwerden. Zahlreiche Verträge verschiedenster Autobanken weisen Mängel auf, sodass der Widerruf auch heute noch rechtswirksam erklärt werden kann. 

Dementsprechend erklärte das LG Arnsberg bereits mit Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17, den Widerruf eines Autokreditvertrags mit der Volkswagen Bank wegen unzureichender Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages für wirksam.

Ebenso entschieden das LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17, das LG München, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14138/17, sowie auch LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17. Das LG Berlin vertrat in seiner Entscheidung vom 05.12.2017, 4 O 150/16, die gleiche Rechtsauffassung und bemängelte zudem, dass auch die Angaben darüber, wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nicht ausreichend sind. 

Die Entscheidung des LG Ravensburg vom 07.08.2018, 2 O 259/17, reiht sich in die vorgenannten, gegen die Volkswagen Bank GmbH und deren Zweigniederlassungen (Seat Bank, Skoda Bank und Audi Bank) ergangenen Entscheidungen ein. 

Allerdings gibt es auch Entscheidungen zugunsten von Banken. Hierbei gehen die Gerichte ohne Weiteres davon aus, dass die vom Gesetzgeber geschaffene „Musterwiderrufsinformation“ sowohl nationalen, als auch europarechtlichen Vorgaben entspricht. 

Im Grundsatz geht es dabei um die folgende Formulierung:

„Widerrufsrecht 

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Wir vertreten demgegenüber seit jeher die Ansicht, dass dieser Text nicht im Ansatz geeignet ist, einen Verbraucher ausreichend deutlich über den Fristbeginn zu belehren. Mit sehr guten Argumenten sieht das LG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 17.01.2019 die Formulierungen ebenfalls nicht als „klar“ und „prägnant“ an. 

Das Landgericht ist aus einleuchtenden Gründen der Auffassung, dass es für einen durchschnittlichen Verbraucher unmöglich ist, aus einem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift des BGB, die wiederum auf verschiedene andere Regelungen verweist, den Beginn der Widerrufsfrist zu erkennen.

Der Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken betrifft ein Immobiliardarlehen. Dementsprechend fand die Entscheidung einzig im Zusammenhang mit dem Widerruf von Immobilienkrediten ein breites Echo in den Medien. Zu Unrecht. Denn die fragliche Formulierung findet sich auch in nahezu sämtlichen Autokreditverträgen aus den Jahren 2010 bis 2016.

Nach unserer Auffassung haben die europarechtlichen Vorgaben bei diesen Verbraucherdarlehen sogar weitaus höheres Gewicht als bei Baufinanzierungen. Die Entscheidung des LG Saarbrücken hat daher auch beim Widerruf von Autokrediten eine enorme, bisher unerkannte Sprengkraft. 

Falls der EuGH seine generell verbraucherfreundliche Linie fortsetzt, kommt auf die deutsche Bankenlandschaft eine in ihren Ausmaßen noch nicht abzuschätzende Widerrufswelle zu. Bereits jetzt ist allein die Vorlage-Entscheidung des LG Saarbrücken für Darlehensnehmer ein Paukenschlag. Sie eröffnet völlig neue Verhandlungsspielräume. 

Banken in Deutschland müssen nun sehr genau überlegen, wie sie sich im Falle eines Widerrufs gegenüber dem Darlehensnehmer positionieren. Denn die vom EuGH zu entscheidende Frage wird in nahezu allen Rechtsstreitigen künftig vorgreiflich sein. 

Nach Auffassung unserer Kanzlei, die bereits über 1000 sogenannte Widerrufsfälle behandelt hat, lässt sich nur im Falle einer Einigung mit dem Darlehensnehmer zeitnah Rechtsklarheit schaffen, sodass Banken unter deutlichem Zugzwang stehen dürften.

Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen, wenn sie von der Möglichkeit eines regelmäßig wirtschaftlich vorteilhaften Widerrufs Gebrauch machen möchten. 

Diese Möglichkeit steht nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug – derzeit – von dem Dieselskandal betroffen ist, sondern allen Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben. 

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Ersteinschätzung an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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