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Unfall bei Alkoholfahrt: Wer bezahlt den Abschleppdienst?

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anwalt.de-Redaktion

Mit einer Vollkaskoversicherung und der Mitgliedschaft in einem Automobilclub fühlen sich viele Autofahrer gut abgesichert. Sollte es mal zu einer Panne oder einem Unfall kommen, übernehmen diese die entstehenden Kosten – allerdings nicht in allen Fällen.

Mit 1,4 Promille ein parkendes Auto gerammt

Ein Autofahrer war kurz vor Mitternacht von der Straße abgekommen und hatte ein am Rand der Fahrbahn abgestelltes Auto gerammt. Sein Fahrzeug wurde dabei so schwer beschädigt, dass es abgeschleppt werden musste.

Daraufhin vermittelte ein großer Automobilclub, bei dem der Fahrer Mitglied war, ein Abschleppunternehmen. Die danach entstandenen Abschleppkosten von 246,76 Euro verlangte der Mann zunächst von seiner Kaskoversicherung, bzw. nachdem die nicht zahlen wollte, von seinem Automobilclub ersetzt. Eigentlich hätte er wohl entsprechende Ansprüche gegen beide gehabt.

Das Problem war allerdings, dass der Mann zum Unfallzeitpunkt 1,41 Promille Alkohol im Blut hatte und außerdem noch zu schnell unterwegs war. Aller Wahrscheinlichkeit nach war das auch der Grund, weshalb es überhaupt zu dem Unfall und damit letztendlich zu den Abschleppkosten gekommen war.

Vollkaskoversicherung verweigert die Zahlung

Wird ein Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht, können Kaskoversicherungen ihre Leistung verweigern. Bei 1,1 Promille beginnt nach allgemeiner Definition die absolute Fahruntüchtigkeit für Fahrer von Kraftfahrzeugen.

Wer trotzdem fährt und dann auch noch zu schnell, verletzt grob fahrlässig seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer. Er macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr oder gar nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Außerdem kann er nicht mehr damit rechnen, dass ihm seine Kfz-Versicherung nach einem Unfall den Schaden ersetzt.

Auch bei niedrigeren Alkoholwerten drohen bereits Strafen und Bußgelder und Versicherungen können unter Umständen die Leistungen kürzen.

Automobilclub verweist auf Mitgliedschaftsbedingungen

Mit ähnlicher Begründung wie die Kaskoversicherung verweigerte auch der Automobilclub seinem Mitglied die Erstattung der Abschleppkosten. Laut Mitgliedschaftsbedingungen muss der Verein nämlich ebenfalls nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden einstehen.

Darüber muss der Autoclub seine neuen und bestehenden Mitglieder auch nicht in besonderer Weise aufklären, entschied das Amtsgericht (AG) München. Vielmehr ist es Sache der Mitglieder und etwaiger Interessenten, sich selbst zu informieren, ob und welche Leistungen der Verein ihnen bietet.

Der Unfallfahrer blieb daher letztlich auf den Abschleppkosten für sein Auto sitzen.

Fazit: Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern riskiert auch seinen Führerschein. Dazu drohen Bußgeld- und Strafverfahren. Und auf den Kosten für etwaige Unfälle bleibt man auch noch sitzen.

(AG München, Urteil v. 15.02.2016, Az.: 122 C 23868/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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