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Unfall beim Gassi gehen: Schmerzensgeld?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn der Verlust des Haustieres schmerzt, so kann der Halter dennoch kein Schmerzensgeld vom Schädiger verlangen. Wenn man lange Zeit mit seinem tierischen Begleiter unter einem Dach lebt, gewöhnt man sich so daran, dass viele „Herrchen" oder „Frauchen" in ein tiefes Loch fallen, wenn sie ihren Liebling plötzlich verlieren. Wurde das Tier etwa überfahren, kann man zwar Schadensersatz für beispielsweise Tierarztkosten verlangen; man hat aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Hundehalterin wird depressiv

Eine Frau war mit ihrem Hund auf einem Feldweg unterwegs, als ein Traktor auf den Weg einbog und das Tier überfuhr. Aufgrund schwerer Verletzungen musste der Tierarzt den Hund einschläfern. Die Frau zog vor Gericht und verlangte unter anderem Schmerzensgeld. Sie begründete einen Anspruch damit, dass sie den Tod ihres Tieres mitansehen musste und daraufhin einen Schock erlitten habe. Ihre Depressionen wurden sogar medikamentös behandelt.

Tod des Tieres ist allgemeines Lebensrisiko

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte einen Schockschaden und damit einen Schmerzensgeldanspruch der Frau ab. Ein Schockschaden liegt nur vor, wenn der Tod oder eine schwere Verletzung eines nahen Angehörigen - etwa wegen eines Schocks oder der Trauer - zu einer Gesundheitsbeschädigung beim Betroffenen führt, wie z. B. Wesensänderung oder langanhaltender Kummer. Da eine besondere personale Beziehung zu einem Menschen verlangt wird, kann ein Schockschaden gerade nicht bei dem Tod bzw. der Verletzung eines Tieres eintreten. Es gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, dass ein Haustier beispielsweise überfahren wird.

(BGH, Urteil v. 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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