Unfall im Ausland - Klage in Deutschland?
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Jährlich sind etwa 150.000 Deutsche unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt.
Hierbei stellte sich in der Vergangenheit oftmals die Problematik, dass die Ansprüche der Geschädigten nach ausländischem Recht im Ausland gerichtlich geltend zu machen waren, was oftmals zu erheblichen Verzögerungen in der Schadensabwicklung geführt hat.
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr am 06.05.2008 entschieden, dass Geschädigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unmittelbar vor dem Gericht ihres Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer des Unfallverursachers erheben können. (BGH, Urteil vom 06.05.2008, VI ZR 200/05)
Voraussetzung für eine solche Direktklage ist allerdings, dass der ausländische Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und eine Direktklage gegen ihn nach ausländischem Recht zulässig ist.
Daniel Petrovic
Rechtsanwalt
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