Unfall-Invalidität & Verjährung: Belehrungspflicht d. Versicherer zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung
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Vorliegend begehrten die Kläger als Erben von der Unfallversicherung des Verstorbenen Invaliditätsleistungen. Der verstorbene Versicherungsnehmer war 2001 beim Badmintonspielen umgeknickt und hatte sich am Außenminiskus verletzt. Einige Wochen später fiel er ins Wachkoma, woraufhin seine Ehefrau 2002 Invaliditätsansprüche anmeldete. Der Versicherer lehnte diese 2003 mit der Begründung ab, dass ein Unfallzusammenhang nicht zu erkennen sei. Der Versicherungsnehmer verstarb 2007. Erst durch die Obduktion konnte der Kausalzusammenhang zwischen der Badmintonverletzung und dem anschließenden Wachkoma sowie dem Versterben des Versicherungsnehmers festgestellt werden.
Nun lehnte die Unfallversicherung die Ansprüche der Erben mit der Begründung ab, die ärztliche Invaliditätsfeststellung sei nicht fristgerecht erfolgt und die Ansprüche seinen bereits verjährt.
Die Klage der Erben hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die anschließende Berufung der beklagten Versicherung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In der Berufung bestritt die Beklagte Unfallversicherung zunächst, dass die „Außenbandruptur beim Badmintonspielen" ein Unfallereignis sei. Laut Berufungsgericht sei dies jedoch „ein unzulässiges neues Verteidigungsmittel in zweiter Instanz gemäß § 531 Absatz 2 Nr. 3 ZPO" und das Vorliegen eines Unfallereignisses sei ohnehin unstreitig anzunehmen.
Desweiteren rügte die Beklagte, dass keine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität vorliegen würde. Diese müsse innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall erfolgen. Eine solche Feststellung lag hier jedoch erst mit Obduktionsbericht von 2007 vor, also weit nach Ablauf der 15-Monats-Frist. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch auch hier die Auffassung des vorinstanzlichen Landgerichts, dass sich die Beklagte nicht auf diese Verfristung berufen dürfe, weil sie die Klägerin „pflichtwidrig nicht auf diese Frist hingewiesen und über sie belehrt hatte", obwohl Sie in der vorliegenden Fallgestaltung „erkennbar belehrungsbedürftig" war.
Letztlich wurde dem Einwand der Versicherung, die Ansprüche seinen verjährt, nicht zugestimmt. Gemäß § 12 Absatz 1 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Laut Ausführungen des Landgerichts kommt es für den Verjährungsbeginn nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt Fälligkeit auch dann ein, wenn der Versicherer die Leistung umfassend und endgültig ablehnt. Die Beklagte hatte zwar erstmals 2003 die Leistungen abgelehnt, jedoch lag damals noch keine Fälligkeit des Anspruchs vor. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt seine Entstehung voraus. Zurzeit er erstmaligen Leistungsablehnung fehlte es an der Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung, welche erst 2007 vorlag. Fälligkeit lag somit erst 2007 vor und die Verjährung konnte somit ebenfalls erst 2007 in Lauf gesetzt werden.
Vgl. OLG München vom 17.01.2012
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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