Unfallflucht – Beschuldigter von § 142 StGB?

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Sie werden von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft der Unfallflucht bezichtigt?

Aufgepasst! Machen Sie im Zweifel keine Angaben ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt! Allein dieser kann Akteneinsicht beantragen und Ihren einen fundierten Rat geben!

Häufig stellt sich die Frage, ob eine Unfallflucht überhaupt rechtlich vorliegt. Eingegrenzte private Flächen wie umzäunte Betriebsgelände gehören nicht dazu, wenn es um die Frage strafbaren Verhalts geht! So jedenfalls entschied jüngst das Amtsgericht Nürtingen (11 Cs 71 Js 20096/18).

In diesem Fall ging es um den Fahrer eines Sattelzugs, der auf einem Betriebsgelände an einem anderen Lastwagen einen Schaden von rund 4.000,00 € verursacht haben soll. Hierbei soll der Fahrer die Unfallstelle verlassen haben, ohne dass der Schaden aufgenommen werden konnte. 

Das Amtsgericht Nürtingen sprach den Beschuldigten frei. Außerdem wurde ihm für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine Entschädigung zugesprochen. Das Gericht urteilte, dass es sich bei dem Firmengelände um keinen öffentlichen Verkehrsraum handele, was aber unabdingbare Voraussetzung einer Strafbarkeit sei, so das Amtsgericht Nürtingen. Da die Verkehrsfläche, wo sich der Unfall ereignete, nicht jeder oder jedem oder einem allgemein bestimmten Personenkreis dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstand, schied vorliegend eine Strafbarkeit aus.

Öffentliche Parkplätze und Parkplätze an Supermärkten gehören dahingehend dazu. Ob diese gebührenpflichtig sind, ist unerheblich. Hier trifft den Fahrer folglich eine aktive Vorstellungs- und passive Feststellungsduldungspflicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Bei Unfallflucht verliert man seinen Führerschein.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie bundesweit in Strafverfahren.


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