Unfallflucht – Halter ist als Beschuldigter zu belehren

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Beim Vorwurf der Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) kommt es oft dazu, dass der Halter von der Polizei vernommen wird. Dies ist besonders dann der Fall, wenn lediglich das Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs bekannt ist. Die Polizei hofft, dass der Halter einräumt, gefahren zu sein.

Grundsätzlich obliegt es der Polizei zu entscheiden, ob eine Person als Beschuldigter oder als Zeuge in Betracht kommt. Die Belehrungspflichten unterscheiden sich in beiden Fällen erheblich.

Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013, 2 OLG Ss 113/13) hat in einem länger zurückliegenden Beschluss entschieden, dass der der Halterin Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort immer als Beschuldigter belehrt werden muss. In dem zugrunde zu legenden Fall war eine solche Belehrung durch die Polizei unterblieben. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte dann der Verwertung seiner damals gemachten Angaben widersprochen.

Bei der Vernehmung durch die Polizei hatte der Halter damals eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren zu sein. In der ersten Instanz war der Halter zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem war ein Fahrverbot verhängt worden. Die Verurteilung stütze sich auf die Aussage des Polizeibeamten, der den Halter vernommen hatte und gegenüber dem die Fahrereigenschaft eingeräumt worden war.

Auf der Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben. Das Gericht hat entschieden, dass es von dem Polizisten ermessensfehlerhaft gewesen sei, den Halter nicht als Beschuldigten zu belehren. Aus der Verletzung dieser Belehrungspflicht ergab sich dann – so das Gericht – ein Beweisverwertungsverbot.

Fazit

Strafverteidigern begegnet das Problem der unterlassenen Belehrung häufig. Sollten Sie Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeugs sein, so sind Sie durch die Polizei entsprechend als Beschuldigter zu belehren. Machen Sie in einer solchen Situation keine Angaben und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Ich stehe Ihnen beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bundesweit als Verteidigerin zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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