Mithaftung des Ehegatten für Darlehen? BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2023- XI ZR 98/22:

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BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2023- XI ZR 98/22:

1. Problemstellung:

Der Fall betrifft die Haftung eines Ehemanns, der seiner (damaligen) Ehefrau die Verwaltung ihres gemeinsamen Girokontos überlassen hat und sich nicht darum gekümmert hat. Die Ehefrau hat ohne sein Wissen ein Darlehen auf das Konto aufgenommen. Diee Bank wollte nun auf den Ehemann als Darlehensnehmer zurückgreifen. Es wird diskutiert, ob der Ehemann haftbar ist und welche rechtlichen Aspekte dies beeinflussen könnten, wie z.B. die Anwendbarkeit von § 241a BGB und die Zurechnung von Wissen. Zudem wurde seitens des BGH die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen des Ehemanns gegen die Bank erörtert.

2. Sachverhalt:

Der Beklagte ließ seine damalige Frau die finanziellen Angelegenheiten und das gemeinsame Konto verwalten. Die Frau täuschte die Bank, indem sie die Unterschrift des Beklagten fälschte und seine Identität vortäuschte. Die Bank zahlte den Darlehensbetrag aus, glaubend, dass der Beklagte den Vertrag abgeschlossen hatte. Nach Vertragskündigung und Teilrückzahlung verlangt die Bank vom Beklagten die Restsumme zurück. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil verschiedene rechtliche Fragen bezüglich der Risikoverteilung zwischen einem Ehepaar und einer Bank behandelt.

3. Rechtslage:

a) Fehlende Vertretungsmacht: 

Die handelnde Frau hatte keine Vollmacht für den Abschluss des Darlehensvertrages im Namen ihres Ehemannes, zumal weder eine Vollmacht noch eine Rechtsscheins-/Anscheinsvollmacht vorlag und keine Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Beklagten/Ehemann erfolgte.

b) Fehlender Rechtsgrund für Zahlung: 

Die Bank zahlte den Darlehensbetrag auf das gemeinsame Konto der Eheleute, ohne dass ein gültiger Darlehensvertrag mit dem Ehemann bestand.

c) Unklarheit über Anwendung von § 241a BGB: 

Es bleibt offen, ob die Leistungskondiktion gemäß § 241a BGB anwendbar ist. Der BGH lehnt eine unionsrechtskonforme Auslegung ab. 

d) Zurechnung des Wissens der Ehefrau: 

Der BGH vertrat die Ansicht, dass das Wissen der Ehefrau analog § 166 Abs. 1 BGB dem Ehemann zuzurechnen ist.

e) Bereicherungshaftung/Haftung des Ehemanns gemäß § 819 Abs. 1 BGB: 

Der Ehemann haftet gemäß dieser Vorschrift für seine finanzielle Leistungsfähigkeit, auch wenn die Ehefrau den Betrag bereits abgehoben hat. Die Kenntnis seiner Ehefrau sei ihm, wie im Rahmen von § 241 a Abs. 2 BGB analog § 166 Abs. 1, zuzurechnen.

f) Ausschluss des Einwands der Entreicherung: Der BGH vereinte den Einwand der Entreicherung des Beklagten.

4. Schadensersatzanspruch des Ehemanns: 

Des Weiteren wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen möglicherweise unzulänglicher Identitätsprüfung besteht. Ein Schadensersatzanspruch des Ehemanns gegen die Bank wegen unzureichender Identitätsprüfung wird vom BGH abgelehnt.  

5. Fazit:

Eheleute sollte sich wechselseitig sehr genau auf die "Finger" schauen, um nicht aus heiterem Himmel mit Darlehensrückzahlungsforderungen einer konfrontiert zu werden.



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