Unfallflucht und die fatalen Folgen

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Wohl am häufigsten unterschätzt wird im Deutschen Verkehrsrecht der Paragraf 142 des Strafgesetzbuches, der die Unfallflucht regelt. Folgen eines Verstoßes sind viel weitreichender, als man denkt.

Zunächst zur Historie: Die Vorschrift des § 142 StGB steht deswegen so weit vorne im Strafgesetzbuch, weil sie noch zur Nazi-Zeit (am 2.4.1940) von dem berüchtigten Richter Freisler mit der unsäglichen Begründung „... Feigheit und Gemeinheit gegen den Bestand der Volksgemeinschaft ...“ (vgl. Deutsche Justiz 1940, S. 525 ff.) eine massive Verschärfung erfuhr, die im Grunde noch heute unverändert fortbesteht.

Fatale Auswirkungen können sich zum Beispiel in folgenden Fallgruppen ergeben. Wer an einem nächtlichen Unfall mit Personenschaden beteiligt war, darf nicht erst am nächsten Morgen zur Polizei gehen. Um eine Anklage wegen Unfallflucht zu vermeiden, muss der Betroffene alles tun, damit die Umstände seiner Beteiligung sofort festgehalten werden können. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Zweibrücken hervor. Der Beschuldigte hatte nach einem von ihm verursachten Unfall einen Beifahrer, der erheblich verletzt worden war, bei dessen Eltern abgeliefert. Dann war er nach Hause gefahren und hatte seine Beteiligung erst vollständig aufgeklärt, als die Polizei bei ihm vor der Tür stand. Dies entsprach nicht mehr dem „Unverzüglichkeits"-Grundsatz, meinten die Richter. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Vater des Verletzten weder Angaben über den Unfallhergang noch über seinen Alkoholkonsum vor der Kollision gemacht. Die Feststellung dieser Umstände sei aber für den Umfang des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unabdingbar, hieß es. Die Pflicht, unverzüglich alle Feststellungen möglich zu machen, gelte insbesondere bei Unfällen mit Personenschaden, betonte das Gericht. Bei reinen Sachschäden könne es unter Umständen vertretbar sein, den Unfall erst am nächsten Morgen zu melden.

Autofahrer, die eine Unfallflucht begehen, verlieren ihren Anspruch auf Leistungen aus der Kasko- und Haftpflichtversicherung. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, betonte das Landgericht (LG) Coburg, die das Interesse der Versicherung an der Aufklärung des Unfalls gefährdet. Der Fall lag hier so: Eine Frau war mit ihrem Wagen zu dicht an parkenden Autos vorbeigefahren und hatte eines der Fahrzeuge gestreift. Die Klägerin war zunächst zum Unfallort zurückgefahren, hatte sich vom Schaden überzeugt, das Kennzeichen des geparkten Fahrzeugs notiert und war dann davon gefahren. Sie meldete den Schaden nicht der Polizei. In einem darauffolgenden Strafverfahren wurde die Klägerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Versicherung der Frau weigerte sich mit Hinweis auf die Unfallflucht, den Schaden zu ersetzen, zu Recht. Die Unfallflucht stelle eine schwerwiegende und zugleich vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Zudem widerspreche das Verhalten dem Interesse der Versicherung, denn die Frau habe mit ihrem Verhalten die Aufklärung und Beurteilung des Unfallhergangs erschwert.

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg

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