Unfallflucht, was tun?

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1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Unfallflucht oder auch Fahrerflucht konfrontiert werden, wird Ihnen vorgehalten, sich nach einem Unfall im Straßenverkehr entfernt zu haben, ohne dem anderen Unfallbeteiligten Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. 

Sollten Sie bereits eine Vorladung durch die Polizei erhalten haben, empfehle ich, der Vorladung keine Folge zu leisten. Stattdessen sollten Sie einen Rechtsanwalt zurate ziehen, bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern oder sonst Angaben zum Sachverhalt machen. 

Gleiches gilt, wenn die Polizei bereits bei Ihnen vor der Tür steht und Sie mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert. Die Verweigerung der Aussage ist in diesem Fall legitim und darf zu keinem Zeitpunkt nachteilig ausgelegt werden. Es handelt sich dabei um ein grundrechtsgleiches Recht, von dem der Beschuldigte Gebrauch machen darf. Hieraus folgt auch, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht zwecks Abgleichung der Unfallspuren bei der Polizei vorführen oder mitteilen müssen wo es sich gerade befindet.

Wir dem Angeklagten der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nachgewiesen, droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Als Nebenstrafe kann zudem ein Fahrverbot oder die Entziehung des Führerscheins drohen. 

2. Was passiert, wenn sich die Unfallspuren mit den Spuren an meinem Fahrzeug decken?

Sollten die Unfallspuren durch die Polizei Ihrem Fahrzeug zugeordnet werden, stellt sich dennoch die Frage, ob diese auch eindeutig und zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Haben Sie hieran Zweifel, weil Sie eine Berührung mit einem anderen Fahrzeug weder gespürt noch gehört haben oder lediglich die Lackfarbe zugeordnet wird, so bietet sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. 

3. Was passiert, wenn ich den Unfall verursacht und mich anschließend vom Unfallort entfernt habe?

Dann geht es darum, eine Bestrafung abzuwehren oder zumindest den verursachten Fremdschaden zu begrenzen. Häufig beobachte ich, dass bei der Berechnung der Schadenshöhe – die ganz ausschlaggebend dafür ist, wie das Verhalten geahndet wird – die vorgelegten Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung unkritisch übernommen werden. Aus meiner Erfahrung sind häufig nicht alle geltend gemachten Positionen schadensrelevant. Hier bietet sich die Möglichkeit den Schaden herunter zu rechnen und die Verhängung einer Nebenstrafe abzuwenden. Als Nebenstrafe drohen ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie 3 Punkte im Fahreignungsregister. Im Idealfall jedoch kann die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder nach § 153a StPO gegen Erfüllung einer Auflage erreicht werden. 

4. Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug? 

Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt, das heißt, Sie erhalten den Führererschein nach Ablauf des Verbots wieder. Das Fahrverbot kann für eine Zeit von 1 bis 3 Monaten verhängt werden. 

Der Führerscheinentzug hingegen ist dauerhaft. Nach Ablauf einer richterlich festgelegten Frist können Sie die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis beantragen. 

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Verteidigung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne. 

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt 


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