Unfallversicherung: hier die „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.02.2011 (20 U 151/10) darüber zu entscheiden, wann eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“ vorliegt. Eine solche erhöhte Kraftanstrengung unterliegt dem erweiterten Unfallbegriff z. B. von Nummer 1.4.1. der AUB 2002. Das Gericht hat festgestellt, dass nur dann eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule vorliegt, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Versicherten auch eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt, die nicht üblicherweise von dem Versicherungsnehmer ausgeübt wird.

Konkret hat ein Taxifahrer im vorliegenden Fall einen etwa 20 kg schweren Koffer aus dem Fahrzeug nehmen wollen. Dieser Koffer hat sich dann verkantet und er hat beim Herausziehen sich die Bizepssehne des rechten Armes gerissen. Das OLG Hamm entschied, dass das nicht eine erhöhte Kraftanstrengung darstellt und damit nicht unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. AUB 2002 fällt.

Nach dieser Vorschrift gilt als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder aber Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Das Gericht war der Auffassung, dass der Versuch des Herausnehmens des Koffers für den Taxifahrer keine erhöhte Kraftanstrengung bedeutet, da maßgeblich für eine erhöhte Kraftanstrengung die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten seien. Das Herausnehmen von Koffern aus einem Taxi stellt daher für den Taxifahrer einen üblichen Vorgang dar und deshalb sei der Unfallbegriff nicht erfüllt.


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