Unfallversicherung: Leistung auch bei „erhöhter Kraftanstrengung“

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Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen, in denen der Unfallbegriff definiert wird. So heißt es oftmals:

„Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedermaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (…).“

Das Klageverfahren wurde ursprünglich beim vom Landgericht Dortmund (2 O 259/16) in I. Instanz geführt und später in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Hamm (I-6 U 104/17) in der weiter verhandelt. Da jedoch Revision eingelegt worden war, wurde das Verfahren vom Bundesgerichtshof (IV ZR 159/18) am 20.11.2019 entschieden. Die Urteile der Instanzen bestätigten, wonach diese Klausel wirksam ist.

Denn diese Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen Teilbereich im Sinne einer besonders qualifizierten Form von Eigenbewegungen ausdehnt, verstößt nicht gegen das Transparenzverbot, da es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und klar ist. Daran ändert auch nichts, dass der Begriff der „erhöhten Kraftanstrengung“ je nach Person und Situation unterschiedlich und nicht leicht fassbar ist.  

Allein entscheidend ist, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass nur für Folgen von über üblichen Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehende Kraftanstrengungen Versicherungsschutz zugesagt ist.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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