Unfassbar: Viele Mieter übersehen diese winzige Kleinigkeit bei der Kündigung

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Es war ein idealer Tag. Das Wetter war schön, der Verkehr war ruhig, die Wohnung war hell … Alles war perfekt. Der Mieter ist glücklich. Endlich hat er seine Traumwohnung gefunden. Größe? OK! Miete? OK! Mietvertrag? OK!

Nach dem Einzug ist doch nicht alles so schön. Nach einiger Zeit entscheidet sich der Mieter, die Wohnung zu kündigen. Einfach, oder?

Schriftlich

Viele Mieter wissen noch, dass mündlich nicht ausreichend ist. Also ... E-Mail, WhatsApp-Nachricht, SMS, FAX und Co. gehen nicht. Also?

Bedeutung von schriftlich

Mit schriftlich ist wirklich schriftlich gemeint. Ein Blatt Papier mit einer Unterschrift sollte es schon sein. Nun wird das Schreiben aufgesetzt und an den Vermieter versendet. Dieser meint nur: unwirksam!

Unwirksam: Zwei Mieter

Der Vermieter hat sich nur geirrt, wenn ein Mieter im Mietvertrag steht. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. Der Freund, die Freundin, die Eltern oder ein Dritter stehen im Mietvertrag mit drinnen. Der Vermieter wollte es damals so. Und jetzt? In diesem Fall müssen beide Mieter unterschreiben. Das kann bei sehr alten Mietverträgen sehr schwierig werden. Hilfe?

Die Lösung

Sie müssen eine Lösung mit dem Vermieter suchen. Es kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Der Vermieter kann auch die Kündigung akzeptieren. Oder: Es werden tatsächlich alle Mieter laut Mietvertrag gesucht und es wird gemeinsam gekündigt.

Der Vermieter ist glücklich

Die Kündigung ist unwirksam. Die Kündigungsfrist wurde versäumt. Der Vermieter kann damit mindestens einen Monat länger Miete verlangen. Aus diesem Grund sollte immer darauf geachtet werden, wer kündigen muss.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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