UniImmo Wohnen ZBI – Risiko zu gering eingestuft

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Fondsmanager ZBI hat das Risiko beim offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI zu gering eingestuft. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 21. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 HK O 5879/24). „Anleger wurden somit über ihr tatsächliches Risiko getäuscht. Daraus können sich Schadenersatzansprüche ergeben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Der offene Immobilienfonds wurde von der ZBI - Zentral Boden Immobilien Gruppe und Union Investment aufgelegt. Ende Juni 2024 ist der Wert des Fonds nach einer Sonderbewertung um fast 17 Prozent eingebrochen. Für die Anleger bedeutet das enorme Verluste. Den Risikoindikator hatte die ZBI im Basisinformationsblatt mit 2 von 7 angeben. Das  bedeutet „niedriges Risiko“. Nach der Abwertung des Fonds wurde der Risikoindikator im Juli 2024 auf 3 angehoben, was immer noch lediglich ein „mittelniedriges Risiko“ bedeutet.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält den Risikoindikator von 2 bzw. 3 für zu niedrig. Der Risikoindikator hätte ihrer Ansicht nach der Stufe 6 zugeordnet werden müssen. Der Anleger werde durch die zu niedrige Einstufung über sein Risiko getäuscht und hätte seine Anlageentscheidung überdacht, wenn ihm das höhere Risiko bekannt gewesen wäre, so die Verbraucherzentrale.

Das LG Nürnberg-Fürth folgte der Argumentation der Verbraucherschützer und gab der Unterlassungsklage statt. Der Fondsmanager ZBI darf das Risiko beim offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI nicht mehr mit 2 bzw. 3 angeben. Diese Risikobewertung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Einschätzung des Risikos das investierte Geld zu verlieren, sei für den Verbraucher das entscheidende Kriterium für seine Anlageentscheidung. Dabei orientiere er sich maßgeblich an der Risikoeinstufung im Informationsblatt. Werde der Risikoindikator zu niedrig angegeben, werde der Verbraucher über sein Risiko getäuscht, machte das Gericht weiter deutlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und ZBI kann noch Berufung einlegen.

Das LG Nürnberg-Fürth hat zwar nicht über Schadenersatzansprüche entschieden, dennoch stärkt das Urteil die Position der Anleger. „Das Risiko ist ein entscheidendes Kriterium für die Anlageentscheidung. Daher muss der Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die bestehenden Risiken genau aufgeklärt werden. Werden die Risiken verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, der bereits zahlreiche geschädigte Anleger des UniImmo Wohnen ZBI vertritt.

Die Fondsanteile wurden u.a. von Volksbanken und Raiffeisenbanken vertrieben. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Bei Banken liegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung besonders hoch, so dass die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen sollten.“

Rechtsanwalt Dr. Gasser steht betroffenen Anlegern des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/2024/07/01/uni-immo-zbi-wohnen-von-union-investment-betraechtlich-abgewertet/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Beiträge zum Thema