Unter welchen Bedingungen im Erbrecht entsteht Pflichtteilsanspruch?

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Den Pflichtteilsanspruch hat in der Regel das Kind nach dem Tod eines Elternteils. Den Eltern des Verstorbenen stehen Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes in der Regel nur dann zu, wenn der Verstorbene selbst kinderlos war. Auch der Ehegatte des Verstorbenen ist pflichtteilsberechtigt. Es kann jedoch auf den Pflichtteil verzichtet werden, wofür eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Die Frist, den Pflichtteil geltend zu machen, sind drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und vom Testament, in welchem der Pflichtteilsberechtigte enterbt wird.

Durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers kurz vor seinem Tod kann er den Pflichtteil nicht umgehen, denn aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod resultiert ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei Ehegatten werden Schenkungen in der Regel ohne zeitliche Beschränkung hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.

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Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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