Unterbringungsbeschlüsse ohne konkrete Feststellungen über drohende Schäden rechtswidrig

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Zum „Wohl des Betroffenen, damit dieser sich nicht schaden könne“. Damit werden allzu häufig Beschlüsse zur Unterbringung oberflächlich begründet.

Das reicht allerdings nicht aus, um eine solche freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Denn was das Wohl des Betroffenen ist, liegt nicht im freien Ermessen des Gerichts. Da es sich bei der Unterbringung um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, ist diese nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das Gericht hat die Gründe für die Freiheitsentziehung sorgfältig zu dokumentieren.

Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen: „... Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn gänzlich unklar bleibt, welches der ... drohende (weitere) Schaden sein soll.“ (BGH-Beschluss vom 2. September 2015, Az. XII ZB 114/15)

Zwar bestellt das Betreuungsgericht immer auch einen sogenannten Verfahrenspfleger zur Wahrung der Interessen des Betroffenen, allerdings werden diese vom Gericht ausgesucht und stammen nicht selten aus einem Pool von Personen, die mit dem Gericht häufiger „zusammenarbeiten“:

Externer und unabhängiger anwaltlicher Rat ist aber möglich.

Wer von einem Unterbringungsbeschluss betroffen ist, sollte diesen daher von einem Fachmann prüfen lassen, ob die angeführten Gründe ausreichen, um die Freiheitsentziehung rechtfertigen zu können.

In Betreuungssachen können Betroffene unabhängig vom Betreuungsverfahren und auch dann, wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt, einen unabhängigen Rechtsanwalt beauftragen.


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