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Unterhalt bei Erbfall nach der Scheidung

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Erbt ein Ehepartner nach der Scheidung Vermögen und erzielt daraus Kapitalerträge, sind diese Erträge nicht automatisch bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts „bedarfsprägend“. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritten geschiedene Ehegatten um die Anpassung eines Unterhaltstitels. Neben anderen Fragen urteilte der BGH auch darüber, ob und wie Kapitalerträge aus nach der Scheidung geerbtem Vermögen für den Unterhaltsanspruch maßgeblich sind.  

Kapitalerträge - Erbfall nach der Scheidung

Daran, dass Kapitalerträge die Lebensverhältnisse eines Ehepaares ebenso prägen wie Lohn oder Gehalt besteht in der Rechtsprechung kein Zweifel. Das gilt, auch wenn die Erträge auf Kapitalvermögen beruhen, das aus einem Erbfall während der Ehe stammt. Das ist unumstritten.

Was aber, wenn der Erbfall erst nach der Scheidung eintritt? So geschehen im Fall des BGH: Hier trat der Erbfall erst drei Jahre nach der Scheidung ein. Auch ein Erbfall nach der Scheidung kann sich auf Lebensführung bzw. Lebensplanung der Ehegatten auswirken und damit für die Höhe des Unterhaltsanspruches maßgeblich sein.

Das ist allerdings nur der Fall, wenn die Eheleute „vernünftigerweise ihren Lebenszuschnitt auf diesen Erbfall einrichten durften", so der BGH. Das ist z. B. der Fall, wenn man in Erwartung einer „dicken" Erbschaft auf private Altersvorsorge verzichtet, weil man davon ausgeht, dass man aufgrund einer späteren Erbschaft ausreichend Erträge erzielen wird.

Bedarf oder Leistungsfähigkeit?

Wurden die Erträge aus dem später ererbten Kapital während der Ehe noch nicht in die Lebensplanung mit einbezogen, sind solche Erträge später auch nicht bei der Höhe des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Diese Erträge können dann aber - und auch das ist unstreitig - bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten zu berücksichtigen sein.

(BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az.: XII ZR 72/10)

(LOE)
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