Unterhaltsansprüche in der Corona-Krise

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Im Rahmen der Corona-Krise stellt sich die Frage, wie durch Gehaltseinbußen die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen weiter bedient werden können.

Laufende Unterhaltspflichten werden regelmäßig aufgrund einer Prognose festgelegt, die an das in der Vergangenheit bezogene Einkommen anknüpft. Dahinter steht die unausgesprochene Erwartung, dass sich diese Verhältnisse im Wesentlichen unverändert fortsetzen. Nun stehen wir plötzlich vor der Situation, dass diese jahrzehntelang nicht unrealistische Erfahrung für große Gruppen der Bevölkerung nicht mehr zutrifft.

Insbesondere bei Selbstständigen kann sich von heute auf morgen die Einkommenslage so verändern, dass überhaupt keine Einnahmen mehr vorhanden sind. Auch ist bereits ein großer Anteil von Arbeitnehmer in Kurzarbeit und ist deshalb auf einen niedrigeren Nettoverdienst zurückgeworfen, während viele Kosten wie Miete, Versicherung und Kreditbelastungen unverändert bleiben.

Auch wenn die Bundesregierung hier versucht Kompensationsmaßnahmen einzuführen erweist sich die den Unterhaltspflichten zugrunde liegende Einkommensprognose als unzutreffend. Damit die bisherigen Unterhaltspflichten nicht zu einem großen Schuldenberg anwachsen müssen bestehende Titel an die veränderten Verhältnisse angepasst werden.

Vermindert sich also das verfügbare Einkommen, sinkt die Unterhaltspflicht oder entfällt vollständig. Den Maßstab dafür bilden nicht mehr unterhaltsrechtliche Formeln und Pauschalen, sondern die realen wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Betroffenen. Denn dieser hat sich mit seiner Lebensführung abhängig von der bestehenden Unterhaltspflicht eingerichtet.

Deshalb sollte die Unterhaltsverpflichtung im Einvernehmen den tatsächlichen Gegebenheiten jetzt angepasst werden.

Eine Rechtstipp der NJR Anwalts-und Fachanwaltskanzlei Stuttgart, Referat Familienrecht.


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