Unterhaltsverpflichtung des rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters

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OLG Hamm bestätigt Unterhaltspflicht des rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters

Sachverhalt:

Der Antragsteller verlangte in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Abänderung eines titulierten Kindesunterhaltsanspruchs. Der Antragsteller war mit der Kindesmutter verheiratet. Er lebte zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes von ihr getrennt. Die Kindsmutter ist von ihm geschieden und lebt nunmehr mit dem leiblichen Kindsvater zusammen. Sie ist mit ihm ein zweites Mal verheiratet. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage blieb wegen Fristablaufs erfolglos. Der Antragsteller verlangte eine Jugendamtsurkunde abzuändern, nach der er zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Rechtliche Grundlagen:

Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater des Kindes ist (MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1599, Rn. 2). (OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2013 – II-2 WF 190/13, 2 WF 190/13 –, juris)

OLG Hamm bestätigt die weitere Unterhaltsverpflichtung des rechtlichen Vaters

Der 2. Familiensenat des OLG Hamm entschied, dass der Antragsteller dem Antragsgegner aufgrund seiner gesetzlichen Vaterschaft weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei und wies seinen Antrag ab. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller nicht der leiblich Vater sei oder nicht. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Unterhalt wirksam berufen, da ansonsten die gesetzliche Wertung des § 1599 Abs.2 BGB unterlaufen würde.

Ergebnis:

Das OLG Hamm bestätige die Wertungen des § 1599 Abs.1 BGB. Auch wenn zwischen den Parteien nicht im Streit steht, wer der tatsächliche und der rechtliche Vater ist, kann sich der rechtliche Vater nur und nur dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn durch die Vaterschaftsanfechtung die gesetzliche Vermutung beseitigt wurde. Diese Vaterschaftsanfechtung ist unumgänglich, auch wenn zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, wer der tatsächliche Vater ist. Vgl.: Beschluss OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 20.11.2013 Aktenzeichen: II-2 WF 190/13, 2 WF 190/13 


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