Unterhaltsvorschuss, der Staat nimmt Regress!

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Alleinerziehende haben mit das höchste Armutsrisiko im Land. Erhalten sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil, können sie Unterhaltsvorschuss beantragen. In diesem Fall springt der Staat ein und zahlt einen Vorschuss. Je nach Alter des Kindes beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich zwischen 154 und 273 EUR.

Zum 1.7.2017 wurde der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet: Seither ist die Bezugsdauer nicht mehr auf sechs Jahre befristet. Zudem wurde die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG stellt eine einkommensunabhängige finanzielle Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder dar. Der Alleinerziehende, der neben der Betreuung des Kindes auch noch den Ausfall des Barunterhalts durch den anderen Teil kompensieren muss, wird so finanziell abgesichert. Unerheblich ist, warum der andere keinen Unterhalt zahlt (wie etwa Leistungsunfähigkeit, bloße Zahlungsunwilligkeit oder bewusste Unterhaltspflichtverletzung).

Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 auf fast 714.000 Ende März. Darunter sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren, die nun anspruchsberechtigt sind. 

Dies bedeute aber nicht, dass die säumigen, zum Unterhalt Verpflichteten nicht zur Kasse gebeten werden.

Im vergangenen Jahr hat der Staat rund 1,1 Milliarden EUR für den Unterhaltsvorschuss gezahlt. Nur rund 209 Millionen EUR konnten wieder eingetrieben werden. Die sogenannte Rückgriffquote – überwiegend bei säumigen Vätern – lag damit bei knapp 20 Prozent.

Deshalb ist es sowohl für den alleinerziehenden Elternteil, als auch für den unterhaltspflichtigen Elternteil von großer Wichtigkeit, sich hier beraten zu lassen.


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