Unterhaltsvorschuss – Voraussetzungen und Neuerungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Alleinerziehende können Unterhaltvorschuss beantragen, wenn sie keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil bekommen oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt erhalten.

Alleinerziehende Eltern müssen sich nach einer Trennung vollkommen neuen Herausforderungen stellen und sind häufig auf Hilfe von außen angewiesen, um den Alltag mit Kindern meistern zu können. Wenn dann auch noch der Unterhalt nicht oder nur teilweise gezahlt wird, drohen zudem finanzielle Probleme. Um die finanziellen Belastungen alleinerziehender Eltern abzufangen, wurde das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführt.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren. Zurzeit erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen Kindesunterhalt bzw. unregelmäßig Kindesunterhalt bekommen. Kinder bis zum Alter von 5 Jahren erhalten 145 € pro Monat und Kinder von 6-11 Jahren 194 €. Der Unterhaltsvorschuss wird für die Dauer von max. 72 Monate vom Staat gezahlt. Zwischenzeitliche Unterbrechungen sind möglich, wenn zum Beispiel der unterhaltspflichtige Elternteil vorübergehend ausreichend Unterhalt gezahlt hat. Verringern sich die Zahlungen, wird der Unterhaltsvorschuss erneut gewährt. Der Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss endet, wenn der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhalts in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass der Staat in Vorleistung tritt und sich das Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückholt. Bei der Zahlung von Unterhaltsvorschuss kommt es nicht auf das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils an. Selbst wenn der erziehende Elternteil über sehr hohes Einkommen verfügt, bekommt dieser Unterhaltsvorschuss für das Kind, wenn das Kind keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil erhält.

Um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle erforderlich. In Bremen ist der Antrag bei dem zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste zu stellen.

Benötigte Unterlagen für den Antrag sind:

Personalausweis, Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung, event. Unterhaltstitel, Vaterschaftsanerkenntnis oder Vaterschaftsfeststellung, Nachweise über ggf. geleistete Unterhaltszahlungen.

Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes

Ab dem 1. Januar 2017 gibt es begrüßenswerte Änderungen bzgl. des Unterhaltvorschusses. Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 zugunsten der Alleinerziehenden entschieden, dass die die Altersgrenze für den Unterhaltvorschuss von 12 auf 18 Jahre angehoben wird. Es wird dann auch keine Begrenzungsdauer von 72 Monaten mehr geben. Damit können die alleinerziehenden Elternteile nicht mehr lediglich für maximal 6 Jahre, sondern bis zum 18. Lebensjahr des Kindes finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Durch diese Neuerung wird den Alleinerziehenden zumindest eine finanzielle Last genommen. Zukünftig wird sich die Situation für den nichtzahlungswilligen anderen Elternteil verschärfen, da der Staat ein gesteigertes Interesse daran hat, sich die Unterhaltszahlung vom Pflichtigen wieder zurück zu holen.

Dr. jur. Alexandra Kasten


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Scheidungsanwalt Dr. Alexandra Kasten

Beiträge zum Thema