Unterhaltsvorschuss vom Staat: besser ab Juli 2017!

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Viele alleinerziehende Mütter (seltener Väter) kennen das:

Der unterhaltspflichtige Elternteil (also zumeist der Vater) verdient zu wenig, um Unterhalt zahlen zu können, oder er entzieht sich seiner Unterhaltspflicht. In solchen Fällen zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss. Damit wird der Lebensunterhalt des Kindes zunächst sichergestellt, wenn auch auf extrem niedrigen Niveau. Gezahlt wird nämlich nur der Mindestunterhalt, der am Existenzminimum orientiert ist, abzüglich des vollen Kindergeldes. Normalerweise wird beim Unterhalt des Kindergelds nur halb abgezogen. Auch ist der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch an das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gekoppelt. Verdient dieser mehr als 1500,00 € monatlich netto, muss er nach mehr als den Mindestunterhalt für sein Kind bezahlen.

Zudem hat das Gesetz bislang den Haken, dass Unterhaltsvorschuss höchstens für 6 Jahre gezahlt werden darf, und die Vorschussverpflichtung des Staates mit dem 12. Lebensjahr des Kindes endet.

Beides wurde bereits seit Jahren kritisiert. Insbesondere bei Vätern, die zwar arbeiten, aber so wenig verdienen, dass sie den Mindestunterhalt für ihre Kinder nicht bezahlen können, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung der Einkommenssituation innerhalb von 6 Jahren unwahrscheinlich ist. Auch die Altersgrenze mit 12 Jahren wurde zu Recht kritisiert, denn auch mit 12 Jahren ist ein Kind natürlich auf den Unterhalt des anderen Elternteils angewiesen, zumal es sich ja in Schulausbildung befindet und überhaupt keine Chancen hat, selber zu seinem Unterhalt beizutragen.

Mit dem 01.07.2017 sind für die betroffenen Alleinerziehenden Verbesserungen in Sicht.

Der Unterhaltsvorschuss wird dann auch über die bisherige zeitliche Schranke von 6 Jahren hinweg bezahlt. Außerdem kann Unterhaltsvorschuss nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt werden. Im Extremfall sind also 18 Jahre lang Unterhaltsvorschuss-Zahlungen aus der Staatskasse möglich.

Den Unterhaltsvorschuss nach Vollendung des 12. Lebensjahres gibt es allerdings nur dann, wenn das Kind nicht Teil einer Bedarfsgemeinschaft nach den Hartz-IV-Gesetzen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Unterhaltsvorschussleistungen ohnehin auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Allerdings: Hat der betreuende Elternteil eigene Einnahmen von zumindest 600,00 € brutto monatlich, besteht nach der neuen Gesetzeslage das Recht auf Unterhaltsvorschuss.

Es ist anzunehmen, dass die Bewilligung dieses Unterhaltsvorschusses mit erheblichen bürokratischen Schwierigkeiten verbunden ist. Unter anderem deswegen haben die Länder auch durchgesetzt, dass das verbesserte UVG-Gesetz erst zum 01.07.2017 in Kraft tritt. Anträge auf die neuen Leistungen sollen ab dem 01.06.2017 möglich sein. Da voraussichtlich eine hohe Anzahl solcher Anträge zu bearbeiten sind, ist anzuraten, den Antrag beim Jugendamt bereits Anfang Juni 2017 einzureichen.

Wie der Name des Gesetzes bereits sagt, wird vom Staat nur ein Vorschuss auf den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt geleistet. Der Staat versucht mit allen rechtlichen Mitteln, die von ihm erbrachten Leistungen von dem an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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